Neufassung der Abfallverbrennungsverordnung kundgemacht
Die Neufassung enthält auch eine Bestimmung bezüglich der Klärschlammverbrennung und der Phosphorrückgewinnung
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Die Abfallverbrennungsverordnung 2024 wurde im Bundesgesetzblatt kundgemacht: RIS - BGBLA_2024_II_118 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)
Inhalt der neuen AbfallverbrennungsVO ist unter anderem:
- Anpassung an den Stand der Technik
- Umsetzung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung
- Messtechnik (inkl. Aktualisierung der Normen)
- Ersatzbrennstoffe und Ersatzbrennstoffprodukte: Anpassung an die Vorgaben der neuen internationalen Normen des ISO/TC 300 „Solid recovered fuels“; Einführung einer Konformitätserklärung beim Abfallende entsprechend Abfallrahmenrichtlinie
- Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung
- Vorschreibung einer Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 ab 1. Jänner 2033 unter weitgehender Zerstörung bzw. Schaffung verlässlicher Senken für die im Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe. Dabei wird vorrangig die Monoverbrennung von Klärschlamm und Phosphorrückgewinnung aus der Verbrennungsasche vorgeschrieben, aber auch anderweitige dezentrale Lösungen für die Phosphorrückgewinnung sollen ebenfalls zulässig sein.
- Vorschreibung einer Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 ab 1. Jänner 2033 unter weitgehender Zerstörung bzw. Schaffung verlässlicher Senken für die im Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe. Dabei wird vorrangig die Monoverbrennung von Klärschlamm und Phosphorrückgewinnung aus der Verbrennungsasche vorgeschrieben, aber auch anderweitige dezentrale Lösungen für die Phosphorrückgewinnung sollen ebenfalls zulässig sein.
- Notfallparagraph
- Mit § 14 Abs. 4 wird eine Notfallregelung für den Fall eingeführt, falls Erdgas oder andere Betriebsmittel (wie z. B. Harnstoff) nicht zur Verfügung stehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der sogenannte Notfallparagraph § 14 Abs. 4 tritt mit 14. 5. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die zurzeit gültige Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Abweichend von § 11 Abs. 3 dürfen die Kalibrierung und die Funktionsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.