Sparte Handel

Energiekostenmodelle für Unternehmen

Lesedauer: 2 Minuten

22.09.2023

Die Bundesregierung hat unterschiedliche Energiekostenmodelle für Unternehmen, die besonders unter den hohen Energiekosten leiden, eingeführt. Betriebe können einen Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten beantragen.

Am 8. August 2023 wurde die Richtlinie zur Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen für das Jahr 2022 veröffentlicht (siehe Presseaussendung und PA-WKO-Leitung). Die Richtlinie sowie FAQs sind unter www.energiekostenpauschale.at abrufbar. Der Antrag ist vom Unternehmen selbst von 8.8 bis 30.11.2023 über das Unternehmensserviceportal zu stellen (also nicht über den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer). Nach erfolgreicher automatisierter Antragsprüfung erfolgt gegebenenfalls spätestens bis 31.12.2023 die Auszahlung.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:  

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 mindestens EUR 10.000 und höchstens EUR 400.000 beträgt.
  • Im Bereich des heterogenen Handels betrifft dies verschiedene Kleinstunternehmen (z.B. Handelsagenten, Markthändler, Direktvertriebsunternehmen, Versicherungsagenten).
  • Ein Nachweis der Energieintensität ist nicht erforderlich.
  • Die Förderhöhe beträgt je nach Branche für den Zeitraum
    • 1. Februar bis 31. Dezember 2022 mindestens 410 € und maximal 2.475 €
    • 1. Februar bis 30. September 2022 mindestens 300 € und maximal 1.800 €
    • 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 mindestens 110 € und maximal 675 €

Die möglichen Fördersätze und branchenspezifische Pauschalstufen sowie die Berechnungsmethodiken wurden als Beilage veröffentlicht.  


Tipp:
Um festzustellen, ob Unternehmen antragsberechtigt sind, kann ab 17. April 2023 ein Selbst-Check bei der Förderstelle Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) durchgeführt werden. Hier erfahren Unternehmen auch, was für die Beantragung alles vorzubereiten ist.


Im Ergebnis sind folgende Energiekostenzuschussmodelle bekannt: 

EKZ I und EKZ I Verlängerung:

Der EKZ 1 (Förderzeitraum von 1.2. bis 30.9.22) wurde mit einer zweiten Förderperiode von 1.10. bis 31.12.2022 verlängert.

Der EKZ I konnte bis 15.2.2023 und EKZ 1 Verlängerung bis 3.7.2023 beantragt werden (Voraussetzung: Voranmeldung bis 14.4.2023).

Das Kriterium der Energieintensität mit 3 % des Rohertrages muss in beiden Fällen erfüllt werden (Ausnahme für Unternehmen bis EUR 700.000 Jahresumsatz).

EKZ II (keine RL):

Im Jahr 2023 erfolgt der deutlich erweiterte EKZ 2, bei dem in den ersten beiden Förderstufen bis zu einem Fördervolumen von 4 Mio. EUR das Kriterium der Energieintensität (Energiekosten mehr als 3 % des Produktionswertes/Rohertrages) wegfällt.

Zudem werden in den Stufen 1 und 2 die Fördersätze von 30 % auf 60 % bzw. 50 % angehoben und weitere Energieträger in die Förderung einbezogen.

Energiekostenpauschale:

Kleinst- und Kleinbetriebe mit einem Jahresumsatz von mindestens EUR 10.000 und höchstens EUR 400.000 werden mit einem Pauschalfördermodell gefördert.

Die Höhe der Förderung liegt je nach Branche und Jahresumsatz zwischen 110 und 2.475 EUR.

Die Energiekostenpauschale ist rückwirkend für das Jahr 2022 beantragbar sein. Für das Jahr 2023 ist die Energiekostenpauschale derzeit nicht beantragbar. 

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