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Festplattenabgabe: Der OGH hat entschieden

Informationen zur Entscheidung des OGH zum Festplattenverfahren

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Mit der angeschlossenen Entscheidung vom 17.12.2013 hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren nunmehr fortgesetzt und der Revision der Austro Mechana insoweit Folge gegeben, als er die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Der OGH begründet diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: 

  • Im Gefolge der EuGH-Entscheidungen Padawan und Thuiskopie folgert der OGH, dass eine Vergütungspflicht gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich zu bejahen wäre, wenn sich ergibt, dass aus der Privatkopie nicht bloß ein „geringfügiger Nachteil“ für die Urheber anzunehmen ist.
  • Das bloße Faktum der multifunktionalen Nutzung stehe im Lichte dieser EuGH-Rechtsprechung der Vergütungspflicht nicht mehr entgegen.
  • Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Austro Mechana vorzubringen und zu beweisen haben, ob und in welchem Umfang Computer tatsächlich für Privatkopien verwendet werden. Die Beweislast trägt insofern also die Austro Mechana. (Dazu wird das Erstgericht wahrscheinlich einen Sachverständigen zu bestellen haben.)
  • Weiters verweist der OGH auf die Entscheidung des EuGH sowie auf die eigene Entscheidung im Amazon-Verfahren. Demnach wird auch für das Verfahren über die Festplattenvergütung zu entscheiden sein, ob das österreichische System der Leerkassettenvergütung unionsrechtskonform ist. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob das Rückerstattungssystemsowie die Verteilung von 50% der Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung im Wege derSozialen und Kulturellen Einrichtungen (SKE) unionsrechtskonform ausgestaltet ist. Auch insoweit erlegt der OGH der Austro Mechana die Beweislast auf.
  • Dazu empfiehlt der OGH dem Erstgericht „mit den Parteien eine insofern möglichst verfahrensökonomische Vorgangsweise zu erörtern“.

Die Erstinstanz wird nunmehr wahrscheinlich den Parteien zunächst auftragen, schriftlich ein weiteres Vorbringen zu erstatten.

Durch diese Aufhebung und die vom OGH angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens, wird ein nicht unbeträchtlicher weiterer Zeit- und Kostenaufwand erforderlich werden.

Stand: 12.07.2023