Sparte Handel

Verpackungsgesetz in Deutschland

Pflichten für Unternehmen

Lesedauer: 13 Minuten

Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen, kurz: Verpackungsgesetz / VerpackG), das eine Fortentwicklung der Verpackungsverordnung (VerpackV) darstellt, trat ab dem 1.1.2019 in Kraft. Die grundlegenden Verpflichtungen waren vielfach schon in der VerpackV geregelt.

Zu den wesentlichen Neuerungen des VerpackG zählten die Einführung einer Zentralen Stelle. Neu eingeführt wurde insbesondere die Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (hierbei handelt es sich um mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Diese müssen sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, registrieren.

Hinweis zur Registrierung und Systembeteiligung so geht's

Wer nicht bei dieser zentralen Stelle registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Die Liste der registrieren Hersteller/Vertreiber wird im Internet veröffentlicht und kann somit von Mitbewerbern und Kunden eingesehen werden. 

Neben der Registrierung muss der Hersteller/Inverkehrbringer unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System vornehmen.

Übersicht über die anerkannten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV (duale Systeme)

 Ab einer gewissen Menge je Materialart, muss zudem  - wie bisher - eine Vollständigkeitserklärung (ab dem 1.1.2019 ebenfalls bei der Zentralen Stelle) abgegeben werden.

Nachstehend noch einige ergänzende Hinweise:

Unternehmer, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, haben bis Ende 2018 die Regelungen der deutschen Verpackungsverordnung (VerpackV) bzw. ab dem 1.1.2019 des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu beachten. Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen, kurz Verpackungsgesetz bzw. VerpackG) wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten und dann die derzeit gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen. Den Gesetzestext finden Sie zur Information anbei.

Verpackung ist gem. § 3 Abs. 1 VerpackG alles außer der Ware selbst. Eine Übersicht über die Gegenstände, die als Verpackungen gelten bzw. nicht als Verpackungen gelten, finden Sie in der Anlage 1 zum VerpackG.


Das VerpackG unterscheidet (wie auch bereits die bisher gültige VerpackV) zwischen den unterschiedlichen Arten der Verpackungen (und allenfalls der Anfallstellen). 

a/ Das VerpackG gilt für alle Waren in Verpackungen, die - über welchen Vertriebsweg auch immer – typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Versandverpackungen – Registrierungspflicht sowie Lizenzierungspflicht bei einem dualen System in Deutschland).

b/ Darüber hinaus gilt sie auch für alle Waren in Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren erleichtern und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (die in der Handelskette hängen bleiben, d.h. für Transportverpackungen im B2B-Bereich; diese Verpackungen sind grundsätzlich in der Lieferkette zurückzunehmen, hierfür besteht keine Registrierungspflicht bzw. keine Lizenzierungspflicht bei einem dualen System).


Definitionen 

In Bezug auf die Verpackungsdefinitionen wird nicht mehr (wie bisher) nur auf die tatsächliche Anfallstelle der jeweiligen Verpackung abgestellt, sondern vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der objektivierten Verkehrsanschauung zugrunde gelegt.  

Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden; als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um
a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
b) den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen).

Umverpackungen

Umverpackungen sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten (Verkaufsverpackungen) enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen.
Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind nach dem VerpackG nunmehr auch systembeteiligungspflichtig (siehe § 3 Absatz 8).


Achtung:
Für alle Verkaufs- und Umverpackungen (die beim privaten Endverbraucher landen) besteht eine Registrierungs- bzw. Systembeteiligungspflicht!


Transportverpackungen

Transportverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 3 VerpackG Verpackungen, die die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Diese sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt Klassisches Beispiel ist eine Palette oder die Schrumpffolie um die Palette. Entscheidend kommt es also darauf an, dass - im Gegensatz zur Verkaufsverpackung - die Transportverpackung nicht beim Endverbraucher, sondern beim Vertreiber anfällt.

Für die Transportverpackungen gilt die sog. „Rücknahmepflicht“ (die Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen ist durch die Beteiligten selbst zu organisieren). Es besteht keine Registrierungs- bzw. Systembeteiligungspflicht.

Systempflichtige Verpackungen 

Lizenzvertrag mit einem dualen System erforderlich!

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher oder bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen (siehe § 3 Abs. 8 VerpackG); diese sind zu 100 % zu lizenzieren. Im Vergleich zur VerpackV müssen Verkaufsverpackungen nun nicht mehr zwangsläufig beim Endverbraucher als Abfall anfallen, um als systembeteiligungspflichtig zu gelten.

Private Endverbraucher sind auch private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen (siehe § 3 Abs. 11  VerpackG). Dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Endverbraucher ist gemäß § 3 Abs. 10 VerpackG derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Die Definition des Endverbrauchers entspricht inhaltlich der bisherigen Definition in § 3 Absatz 11 Satz 1 der Verpackungsverordnung.

Hersteller

Hersteller ist gemäß § 3 Abs. 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist. Diese Konstellation betrifft in der Praxis vor allem die sog. Handelsmarkenprodukte.

Vertreiber / Letztvertreiber

Vertreiber ist gem. § 3 Abs. 12 VerpackG jeder, der – unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe – Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Letztvertreiber ist gemäß § 3 Abs. 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.


I Registrierungspflicht 

Seit dem 1.1.2019 besteht die Registrierungspflicht. 

Wer muss sich registrieren lassen?

Jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen (mit Ware befüllte Verpackungen inkl. Füllmaterial, die beim privaten Endverbraucher anfallen) erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, ist verpflichtet,

A/ sich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren (siehe § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG) - Registrierungspflicht.

Das Herstellerregister wird im Internet veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung („Trittbrettfahren“) verhindert werden.

B/ die bei einer Systembeteiligung gemachten Angaben zu DEN Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln (§ 10 VerpackG) - Datenübermittlungspflicht. Dadurch erhält die Zentrale Stelle einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Verpackungsmengen.

C/ nach § 11 Abs. 3 bzw. 4 VerpackG bei Überschreiten von bestimmten Mengenschwellwerten (Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen) eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Nähere Informationen

Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) hat ab dem 1.1.2019 ebenfalls bei der neuen Zentralen Stelle (und nicht mehr über das elektronische IHK-VE-Register) zu erfolgen.

D/ Daneben muss für diese Verpackungen ein Lizenzvertrag mit einem dualen System abgeschlossen werden (Systembeteiligungspflicht). Dem dualen System muss die Registrierungsnummer der zentralen Stelle (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackG) bekannt gegeben werden. Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht gilt ohne Ausnahme, also auch für all jene Händler, die beispielsweise nur geringe Verpackungsmengen in Verkehr bringen.


Diese Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht betrifft ggf. auch den österreichischen Lieferanten verpackter Waren, soweit er im Rechtssinne als derjenige anzusehen ist, der die (mit Ware befüllte) Verpackung in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt.  Diesbezüglich gilt:

a/ Für Waren in Verpackungen (Verkaufs-, Um- bzw. Versandverpackungen), die – über welchen Vertriebsweg auch immer – an private Endverbraucher bzw. den Haushaltungen vergleichbare Anfallstellen versandt werden, die direkt auf deutschen Messen an Endkunden abgegeben werden bzw. die direkt über ein deutsches Auslieferungslager an deutsche Endkunden geliefert werden, besteht eine Registrierungspflicht bzw. Lizenzierungspflicht (bei einem dualen System) in Deutschland.

b/ Für Verpackungen, die an Haushalten gleichgestellte Anfallstellen geliefert werden, besteht eine Ausnahme von der Lizenzierungspflicht bei der Errichtung einer Branchenlösung (siehe § 8 VerpackG), an die jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Auf diesen Punkt nehmen wir nicht näher Bezug (da auf Ihren Sachverhalt nicht zutreffend).

c/ Sofern eine österr. Firma Ware, die sich bereits in einer Verkaufsverpackung befindet (die beim privaten Endverbraucher landet), an deutsche Wiederverkäufer liefert, hängt die Registrierungspflicht bzw. Systembeteiligungspflicht wesentlich davon ab,

  • ob die österreichische Firma die Ware an den deutschen Händler liefert und in Deutschland übergibt (in diesem Fall ist die österreichische Firma in der Pflicht) oder
  • ob der Wiederverkäufer die Ware aus Österreich abholt bzw. den Spediteur beauftragt (in diesem Fall ist der deutsche Händler in der Pflicht; das Risiko liegt in diesem Fall beim Händler, der die Ware transportieren lässt).

Nachdem in der Praxis in beiden Varianten häufig Speditionen eingesetzt werden, kommt es mithin entscheidend darauf an, wem der Spediteur zugerechnet werden muss. Maßgeblich ist die rechtliche Verantwortung für die verpackte Ware zum Zeitpunkt des Grenzwechsels. Dies kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Es bleibt den beteiligten Unternehmen aber unbenommen, ihre Geschäftsbeziehung so zu gestalten, dass sich hieraus Rückwirkungen für die Frage ergeben, wer als Erstinverkehrbringer im Rechtssinne anzusehen ist.

d/ Für Transportverpackungen, die in der Handelskette (beim Wiederverkäufer) hängen bleiben bzw. in der Industrie oder bei gewerblichen Abnehmern anfallen (jedoch nie beim Endverbraucher landen) besteht keine Registrierungs- bzw. Systembeteiligungspflicht. Details dazu folgen.


Zur Registrierung

Ab August 2018 wird die Zentrale Stelle den registrierungspflichtigen Herstellern auf ihrer Homepage die Möglichkeit einer sog. Vor-Registrierung“ anbieten. Die Hersteller können ihre Stammdaten hinterlegen und erhalten eine Vor-Registrierungsnummer, die sie dann auch bei ihrem dualen System angeben können. Die Hersteller, die 2018 eine Vor-Registrierung vornehmen, erhalten direkt Anfang 2019 von der Zentralen Stelle automatisch die Registrierungsbestätigung. Außerdem werden sie in der Liste der registrierten Hersteller mit ihren Markennamen geführt. So ist gesichert, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller ab dem 1. Januar 2019 keinem Vertriebsverbot unterliegen.

Auf die Registrierung bzw. den Ablauf des elektronischen Registrierungsverfahrens nimmt der § 9 VerpackG Bezug. Diese Registrierungspflicht gilt ohne Ausnahme, also z.B. auch für all jene Online-Händler, die beispielsweise nur geringe Verpackungsmengen in Verkehr bringen.
 


Eine Übersicht über den Ablauf zur Registrierung findet man unter https://www.gruener-punkt.de/de/leistungen/ruecknahmeloesungen/verpackungsgesetz.html bzw. https://www.verpackungsregister.org/.

Welche Informationen sind notwendig, um sich zu registrieren?

Für die Registrierung ist die Angabe folgender Registrierungs- bzw. Stammdaten erforderlich:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • europäische oder nationale Steuernummer (UST-ID)
  • Markennamen, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse)
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • nationale Kennnummer (sofern vorhanden Handelsregister-Nr., alternativ die Gewerbeschein-Nr.)
  • Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Entstehen Kosten?

Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle sowie alle Tätigkeiten und/oder Inanspruchnahme von Leistungen der Zentralen Stelle sind für den Hersteller (Inverkehrbringer) kostenfrei. Diese Stelle steht Interessenten auch gerne für weitere Fragen zum VerpackG zur Verfügung.

Vollständigkeitserklärung 

Wer gem. § 11 VerpackG größere Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringt (bestimmte Bagatellgrenzen überschreitet), muss zusätzlich jährlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Ab dem 1.1.2019 ist die Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abzugeben.

Zu den Details


II Systembeteiligungpflicht
Lizenzvertrag mit einem dualen System

Jeder der systembeteiligungspflichtige Verpackungen (mit Ware befüllte Verpackungen inkl. Füllmaterial, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen) in Deutschland in Verkehr bringt, hat sich zur Gewährung der flächendeckenden Rücknahme seiner Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren sog. Dualen Systemen zu beteiligen (seine Verpackungen zu lizenzieren). Eine gesonderte Regelung gilt lediglich für die sog. Serviceverpackungen (das trifft jedoch auf Ihren Sachverhalt nicht zu) bzw. die Verkaufsverpackungen (siehe nachstehend).

Auch hier gilt bezüglich der Verpflichtung die bereits im Punkt I/ a bis d/ beschriebene Grundregel.


Achtung:
Für die Beteiligung an einem dualen System ist die Angabe der Registrierungsnummer erforderlich!


Zur Erfüllung der gesetzlichen Systembeteiligungspflicht können die betroffenen Unternehmen entweder 

a/ selbst einen Vertrag mit einem dualen System abschließen (eine Übersicht über die anerkannten Systeme finden Sie hier:

IHK-VE-Register

Empfehlungen zum Vertragsschluss  von Verpflichteten mit dualen Systemen  nach der Verpackungsverordnung

b/ oder mit dem Abschluss einen Dritten (Dienstleisters wie z.B. die Firma take-e-way) beauftragen. Dienstleister wie z.B. take-e-way übernehmen u.a. für österreichischer Hersteller die entsprechenden Verpflichtungen nach dem VerpackG und stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

take-e-way

Alle Angaben, die Unternehmen im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben, müssen ebenfalls der Zentralen Stelle mitgeteilt werden (siehe § 10 VerpackG)!

Ergänzende Hinweise finden Sie unter http://www.verpackv-konkret.de/Startseite.2.0.html bzw. https://business.trustedshops.de/blog/das-neue-verpackungsgesetz-2019/.


III Transportverpackungen – Rücknahmepflicht
Keine Registrierungs- bzw. Systembeteiligungspflicht

Für Transportverpackungen (Verpackungen, die in der Handelskette hängenbleiben und nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind) ist keine Registrierung, keine Systembeteiligung bzw. keine Abgabe einer Vollständigkeitserklärung erforderlich.

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG u.a. Transportverpackungen (siehe auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG). Transportverpackungen (diese unterliegen ebenfalls den Regelungen des VerpackG) sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (z.B. Paletten, Schrumpffolien). Für diese Verpackungen besteht gem. § 15 VerpackG eine Rücknahme und Verwertungspflicht.

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern (sofern es sich bei diesen nicht um private Endverbraucher bzw. private Haushaltungen handelt), abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.
Individuelle vertragliche Vereinbarungen
können im Bereich der Transportverpackungen zwar abgeschlossen werden, diese Verpflichtung kann jedoch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Empfänger von Waren (Wiederverkäufer) abgewälzt werden. Diese Regelungen sollten als Zusatzvereinbarung zum Liefervertrag/Kaufvertrag vereinbart werden (da AGB keine überraschenden Klauseln enthalten dürfen).

 Der Lieferant kann auch einen Dritten damit beauftragen diese Verpackung entsprechend zu verwerten. Dieser Drittbeauftragte kann dabei auch der Abnehmer der gelieferten Ware sein (z.B. der Großhändler oder Einzelhändler). 

Wer den rechtlichen Vorgaben zuwiderhandelt, verhält sich wettbewerbswidrig. Die Nichteinhaltung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 200.000 geahndet werden kann (siehe § 34 VerpackG). Zudem können Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbände sowie Mitbewerber (vertreten durch ihre Anwälte) mit wettbewerbsrechtlichen kostenpflichtigen Abmahnungen gegen Unternehmen vorgehen, die die entsprechenden Verpflichtungen nicht einhalten.


Ansprechpartner der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Unternehmen gerne für alle Fragen zur Verfügung stehen

Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Tel.: +49 541 201971 10
E-Mail: info@verpackungsregister.org


Gesonderte Regelungen gelten für Einweggetränkeverpackungen (siehe im § 31 VerpackG - Pfand- und Rücknahmepflichten) bzw. für Serviceverpackungen (Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Ware an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Serviceverpackung, wenn ein Verkäufer die Ware erst unmittelbar vor der Übergabe an den Verbraucher verpackt – z.B. Getränkebecher und Trinkhalme für den Ausschrank vor Ort. Erstinverkehrbringern von Serviceverpackungen - z.B. Imbissständen, Systemgastronomie, Einzelhändlern – können vom Vertreiber oder Hersteller der Verpackungen verlangen, dass diese an einem Rücknahmesystem teilnehmen - Hinweise siehe unter § 7 Abs. 2 VerpackG)

Stand: 13.02.2023

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