ErsthelferInnen in Arbeitsstätten
Informationen zu Neuregelungen und Übergangszeiten
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Mit BGBl. II Nr. 256/2009 wurde eine Novelle zur Arbeitsstättenverordnung und zur Bauarbeiterschutzverordnung kundgemacht. Die Verpflichtung für Arbeitsstätten mit 1-4 AN, Ersthelfer zu bestellen, ist mit 1.1.2010 in Kraft getreten. Damals wurde, um Kleinbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Neuregelung einzustellen, sozialpartnerschaftlich ein Übergangszeitraum bis 1.1.2015 vereinbart.
In § 40 Abs. 2 Z 2 AStV bestimmt, dass es bis 1.1.2015 ausreichend ist, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat, und dass ab 1.1.2015 eine Auffrischung nach Abs. 3 zu absolvieren ist.
Das bedeutet, dass
- EH, die den 6 Stunden Kurs zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht haben, den Auffrischungskurs im Jahr 2015 machen müssen, und
- EH, die den 6 Stunden Kurs zwischen 2012-2014 gemacht haben, den Auffrischungskurs jeweils 4 Jahre danach machen müssen.
Bis 2019 müssen schließlich alle Ersthelfer ihren Auffrischungskurs gemacht haben. Im Anhang finden Sie zur weiteren Verwendung ein Merkblatt sowie den entsprechenden Erlass des Zentralarbeitsinspektorates.
Stand: 26.09.2016