Lachende ältere Person mit Brillen sitzt in Rollstuhl und hält Tasse in der Hand, im Vordergrund verschwommen weitere Person mit Tasse
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Personenberatung und Personenbetreuung, Fachgruppe

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Das Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 397/2015 in 11 Sprachen

Lesedauer: 1 Minute

Die nachfolgende Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben. 

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Stand: 21.12.2015

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