Metalltechniker, Landesinnung

Merkblatt 7/2013: Umsetzungspflicht der ÖNORM EN 1090

Was Metalltechnikbetriebe beachten müssen

Lesedauer: 1 Minute

Metalltechnikbetriebe, die tragende Bauteile aus Stahl oder Aluminium herstellen, fallen in den Regelungsbereich der ÖNORM EN 1090 und müssen diese verbindlich umsetzen.


Gewerbetreibende müssen ab 1.7.2014 mit folgenden rechtlichen Folgen rechnen, wenn die Anforderungen aus EN 1090 Teil 1 in ihrem Unternehmen nicht gesetzeskonform und vollständig umgesetzt wurden:

  1. Verwaltungsstrafen wegen Missachtung gesetzlicher Bestimmungen,
  2. Ausscheiden als Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren,
  3. kein Versicherungsschutz,
  4. Verstoß gegen das UWG (Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

EN 1090 Teil 1 umfasst: Einführung einer werkseigenen Produktionskontrolle, Zertifizierung der Qualitätssysteme und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine unabhängige, akkreditierte und notifizierte Stelle sowie CE-Kennzeichnung.

Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der EN 1090-1 ab 1.7.2014

Die Missachtung gesetzlich-verbindlicher Bestimmungen zieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen mitunter in erheblicher Höhe nach sich.

Die Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen durch Unternehmen führt zum Ausscheiden des säumigen Betriebes in öffentlichen Vergabeverfahren.

Hat der Gewerbetreibende (Versicherungsnehmer) die Verpflichtungen aus EN 1090 Teil 1 nicht umgesetzt und damit bewusst gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, kommt es zum Ausfall der Haftpflichtversicherung.

Eine Missachtung der Verpflichtungen aus EN 1090 Teil 1 kann vom Gericht als Handlung unlauteren Wettbewerbs im Sinne des UWG betrachtet werden und zieht Schadenersatzansprüche in erheblicher Höhe nach sich.


Wir empfehlen daher dringend bis spätestens 30.6.2014 den in EN 1090 Teil 1 festgelegten gesetzlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen.


Bei Fragen und erforderlicher Hilfestellung zur gesetzeskonformen Umsetzung der ÖNORM EN 1090 ersuchen wir, sich an die für Sie zuständige Landesinnung der Metalltechniker zu wenden.

Stand: 13.04.2016

Weitere interessante Artikel