Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

Bewachungsgewerbe - Informationen über Assistenzhunde

Gesetzliche Regelung und Zutrittsrechte

Lesedauer: 1 Minute

28.02.2024

Gesetzliche Regelung

Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet. Als Assistenzhunde gelten gemäß §39a Bundesbehindertengesetzes (BBG)

  • Blindenführhunde,
  • Servicehunde und
  • Signalhunde

Nur jene Hunde, welche die gemäß § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, werden von öffentlichen Stellen und Fördereinrichtungen anerkannt. Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden in Form von Richtlinien erlassen

Zutrittsrechte

Erst nach positiver Absolvierung der nach § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen (Näheres dazu siehe hier: Richtlinien Assistenzhunde (PDF, 188 KB) erfolgt die Anerkennung als Assistenzhund und nur dann kann der Hund in den Behindertenpass eingetragen werden.

Durch diese Eintragung in den Behindertenpass erhält der betroffene Mensch für seinen Assistenzhund die in Rechtsvorschriften geregelten Zutrittsrechte zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen und Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbpflicht. Auch wenn daher die Hausordnung das Mitnehmen von Hunden verbietet, ist für die oben genannten Assistenzhunde im Sinne des BBG grundsätzlich eine Ausnahme zu machen.

Für spezifische Bereiche in Krankenhäusern oder im Lebensmittelhandel gibt es aus hygienerechtlichen Gründen differenzierte Regelungen. Nähere Informationen zu den Zutrittsrechten im Lebensmittelhandel sind hier abrufbar: Hunde im Lebensmittelhandel - WKO

Der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung des Assistenzhundes dient daher als einzig gültiger Nachweis für die Inanspruchnahme von Zutrittsrechten und Ausnahmen. Staatlich zertifizierte Assistenzhunde tragen darüber hinaus zumeist ein geschütztes Logo auf ihren Kenndecken, Führgeschirren, Halsbändern bzw. Brustgeschirren, das dabei hilft, Assistenzhunde in der Öffentlichkeit leicht zu erkennen, siehe hier: www.vetmeduni.ac.at/assistenzhunde

Hunde, die über keine staatliche Zertifizierungsprüfungen verfügen und die daher nicht im Behindertenpass eingetragen sind, gelten in Österreich als Familienhunde. Oftmals tragen diese Hunde Kenndecken mit diversen Vereinslogos bzw. sonstige Firmenbezeichnungen. Für diese Hunde bestehen daher weder die o.a. Zutrittsrechte noch Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbpflicht.

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Entlastungswoche für Pflegepersonal ab 43 Jahren – gilt auch für überlassenes Pflegepersonal
    Weiterlesen
  • Person mit Brillen unterfertigt Dokument, Ausschnitt anderer Person, die Dokument mit Schriftzug Contract in Händen hält
    KV Arbeitskräfteüberlassung: Dienstreiseregelung – Wohnort/Wohnsitz/Lebensmittelpunkt
    Weiterlesen
  • Stopp den Bürokratie-Irrsinn! Das österreichische Gewerbe und Handwerk fordert einen Bürokratiestopp
    Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister fordert einen Bürokratie-Stopp
    Weiterlesen