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Ausübungsregeln für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
Brancheninformationen
Lesedauer: 1 Minute
Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen und Tätowieren
- Gesamte Rechtsvorschrift für Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
- Gesamte Rechtsvorschrift für Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Unbedenklichkeitsnachweis
Mit Schreiben vom 8.8.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft klargestellt, dass für Unternehmen, die Unbedenklichkeitsnachweise gemäß § 4 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage (BGBl. II Nr. 262/2008) ausstellen, das Vorliegen der erforderlichen personellen und infrastrukturellen Ausstattung gefordert ist. Für das Erfüllen dieser spezifischen Anforderung ist das Vorliegen einer Befugnis für Tätigkeiten auf einem der folgenden Fachgebiete jedenfalls geeignet:
- Chemie,
- Biologie,
- Mikrobiologie,
- Lebensmittel- und Biotechnologie,
- Pharmazie,
- Technische Chemie oder
- Molekularbiologie
Für den Bereich des Gewerberechts kommen als entsprechende Befugnisse folgende aufrechte Gewerbeberechtigungen, die (zumindest) eines der oben genannten Fachgebiete einschließen, in Betracht:
- Chemische Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994)
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994).
Über die Suchfunktion Branchenbuch österreichischer Unternehmen | WKO Firmen A-Z kann nach entsprechenden Unternehmen gesucht werden.
Die Akkreditierungsstelle verweist bezüglich berechtigter Unternehmen auf das Abfragetool auf der Homepage Akkreditierung Austria (akkreditierung-austria.gv.at).
Piercen und Tätowieren
Was beim Kauf neuer Sterilisationsgeräte zu beachten ist
- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (BGBl 262 - 21.7.2008)
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Piercen und Tätowieren (BGBl 141 - 14.2.2003)
- Änderung: Piercen und Tätowieren (BGBl 261 - 21.7.2008)
Einverständniserklärungen