Vorgehen bei Nichterscheinen von Kund:innen
Leider kommt es in letzter Zeit immer öfters vor, dass Kund:innen nicht zum vereinbarten Termin erscheinen und diesen auch nicht rechtzeitig absagen. Was kann man tun?
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Leider kommt es in letzter Zeit immer öfters vor, dass Kund:innen nicht zum vereinbarten Termin erscheinen und diesen auch nicht rechtzeitig absagen.
In solchen Fällen gibt es keine Möglichkeit, die blockierte Zeit mit anderen Terminen zu füllen, dies führt zu unnötigen und kostspieligen Stehzeiten. Innerhalb der Friseurbranche wird daher vermehrt darüber diskutiert, ob es angemessen ist, eine Stornogebühr einzuheben oder man damit seine Kundin/seinen Kunden verärgert.
Um dieser Situation entgegenzuwirken, haben wir Aufsteller und Terminkärtchen drucken lassen, die Kundinnen und Kunden daran erinnern sollen, ihren Termin rechtzeitig abzusagen, falls sie ihn nicht einhalten können. Bitte meldet euch bei Bedarf für Nachschub unterDie Stornogebühren sind gesetzlich geregelt, jedoch ist uns bewusst, dass sie in der Praxis nicht immer einfach umzusetzen sind. Die Aufsteller und Terminkarten dienen auch als moralische Erinnerung an die Verpflichtung, Termine rechtzeitig abzusagen. Jeder Friseur kann dann individuell entscheiden, ob er tatsächlich eine Stornogebühr erhebt.
Vereinbarung mit Kund:innen
Gerne informieren wir euch über die genaue gesetzliche Regelung: Stornogebühren können grundsätzlich zwischen Ihnen und der Kundin oder dem Kunden vereinbart werden. Darunter versteht man die Vergütung, die für die Ausübung eines Rücktrittsrechts vereinbart wird. Sollte somit die Kundin oder der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Vertrag über die Friseurdienstleistung), können diese Gebühren fällig werden. Dabei können einfache Vereinbarungen getroffen werden wie bspw. „Die Kundin oder der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von … % des vereinbarten Entgelts ohne Angabe von Gründen bis zum … vom Vertrag zurückzutreten.“ Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Vertragsstrafe_(Poenale)_und_Stornogebuehr_(Reugeld).html
Damit derartige Stornogebühren im Streitfall auch eingefordert werden können, müssen Sie beweisen können, dass diese wirksam vereinbart wurden.
Keine Vereinbarung mit Kund:innen
Sollten Sie keine Vereinbarung mit der Kundin oder dem Kunden über mögliche Stornogebühren getroffen haben, dann können Sie sich direkt auf die gesetzliche Regelung berufen (§ 1168 ABGB). Sie können gegenüber der Kundin oder dem Kunden das vereinbarte Entgelt grundsätzlich geltend machen. Das bedeutet, dass Sie die entsprechende Zeit, in der Sie oder Ihre Mitarbeiter:in eben durch die Absage nicht „an der Kundin oder am Kunden arbeiten konnte“ (keine Kundin oder keinen Kunden bediente), der Kundin oder dem Kunden, welche:r kurzfristig abgesagt hat, verrechnen. Vom „vereinbarten Entgelt“ müssen Sie allerdings die ersparte Verwendung von Material (Farbe, Pflege, Shampoo etc.) abziehen. Sollte somit bspw. Eine Kundin einen Haarschnitt kurzfristig abgesagt haben (in der Dauer von ca. 50 Minuten kalkuliert), dann können Sie diese Zeit dem Kunden weiterverrechnen und müssen nur ggfs. geplante Materialien wie Haargel, Shampoo etc. in Abzug bringen. Natürlich müssen diese Zahlen (verrechnete Kosten pro kalkulierte Zeit) unter Umständen auch belegt und argumentiert werden können.
Zusammenfassung
Eine Vereinbarung über Stornogebühren ist im Vorfeld sicher „komplizierter“, da aus Beweisgründen auf jeden Fall Schriftlichkeit zu empfehlen ist. Allerdings erspart man sich eventuell Streitereien im Nachhinein, da die Kundin oder der Kunde der Stornogebühr ja zugestimmt hat.
Im Gegensatz dazu ist die gesetzliche Regelung ohne Vereinbarung kaum jemandem bekannt und wird für Kund:innen überraschend sein, wenn dann das „vereinbarte Entgelt, abzüglich Material“ in Rechnung gestellt wird.
Die rechtliche Regelung sieht folgendermaßen aus:
§ 1168. Vereitlung der Ausführung.
(1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zu Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte.
Aufsteller und Terminkärtchen
Solltet ihr Nachschub brauchen, meldet euch bitte unter friseure@wktirol.at und wir lassen euch Aufsteller und Terminkärtchen zukommen.