Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Verwendung von Spieldetektoren gemäß Anlage 2a PBStV ab 1.1.2020 nicht mehr zulässig

Was bei der Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu beachten ist

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Ab Jänner 2020 ist die Verwendung von Spieldetektoren nicht mehr zulässig, die nur den Anforderungen gem. § 16 Abs. 9 PBStV, nicht aber den Anforderungen gem. Anlage 2a Z 9 PBStV genügen (5. Novelle zur PBStV, BGBl. II Nr. 447/2010). 

Die seit Jänner 2009 geltende Übergangsfrist für Spieldetektoren gem. Anlage 2a Z 9 PBStV läuft mit 31.12.2019 aus.

Ab 1.1.2020 müssen Spieldetektoren folgende Anforderungen erfüllen:

9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):

a) für Fahrzeuge bis 3,5 t: (M1, M2, N1 › 2800 bis 3500 kg, sowie T › 50 km/h bis 3500 kg)

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m) technische Daten:

Achslast ....................... ≥ 2,0 t

Radlast ......................... ≥ 1,0 t

Schubkraft je Seite ...... ≥ 7 kN

Bewegung je Seite und Richtung ...... ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung)

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s

b) für Fahrzeuge über 3,5 t: (M2, M3, N2, N3, T, O3, O4, R3, R4 > 3500 kg)

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:

Achslast ....................... ≥ 15 t

Radlast ......................... ≥ 9 t

Schubkraft je Seite ...... ≥ 30 kN

Bewegung je Seite und Richtung ...... ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung)

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;

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