Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Vorgehensweise bei der Erfassung von Fahrzeugen bei der Gutachtenserstellung zur Anmeldung

Anmeldegutachten für Fahrzeuge, die nicht in der Zulassungsevidenz gespeichert sind

Lesedauer: 1 Minute

01.02.2025

Um Fahrzeuge zu erfassen, die bei der Gutachtenserstellung nicht in der Zulassungsevidenz gespeichert sind, hat der Versicherungsverband Österreich (VVO) und die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) eine einheitliche Vorgehensweise erarbeitet. 

Die Fahrzeugdaten gem. § 57a Abs. 4 in die ZBD eingelieferter Gutachten werden gegen die Daten in der Zulassungsevidenz geprüft.

Sind Fahrzeuge vor längerer Zeit abgemeldet worden und daher nicht mehr in der Zulassungsevidenz gespeichert, können für diese Fahrzeuge keine Gutachten (Anmeldegutachten) erstellt werden.

Zur Lösung dieses Problems wurde von VVO und ZBD folgende Vorgangsweise erarbeitet. Die unten angeführten Schritte sind unbedingt einzuhalten, da nur so eine lückenlose Dokumentation erstellt und die Eingabe von falschen Daten verhindert werden kann. 

  1. Die Begutachtungsstelle nimmt Kontakt mit der Hotline des Begutachtungsprogrammherstellers auf.
  2. Die Hotline fordert eine Kopie des Genehmigungsdokuments (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, CoC oder Datenauszug) und das Erstzulassungsdatum bei der Begutachtungsstelle an.
  3. Diese Daten werden ausschließlich von der Hotline des Begutachtungsprogramms per Mail an die ZBD geschickt. Anfragen von Begutachtungsstellen, Zulassungsstellen oder Privatpersonen können vom ZBD Support Team nicht bearbeitet werden.
  4. Von der ZBD wird eine entsprechende Ticketnummer zur Nachverfolgung zurückgemeldet. 
  5. Die ZBD veranlasst die Anlage eines Fahrzeugdatensatzes mit den für die Erstellung eines Anmeldegutachtens erforderlichen Daten. 
  6. Nach Kontrolle durch die ZBD wird die Hotline des Begutachtungsprogrammherstellers unter Anführung der entsprechenden Ticketnummer informiert und das Anmeldegutachten kann erstellt werden. 


Weitere interessante Artikel
  • Zwei Personen stehen unter Auto stehend, das auf Hebetribüne steht
    Fragen und Antworten zur § 57a Pickerl-Überprüfung
    Weiterlesen
  • Kfz-Technikerin lehnt an einem Auto und hält mehrere § 57a Pickerl in der Hand
    Prüfpositionen für die § 57a Pickerl-Überprüfung im Detail
    Weiterlesen
  • Die wichtigsten Fakten zum § 57a-Pickerl
    Befangenheit im Zuge der §57a-Überprüfung: Was Kfz-Werkstätten wissen sollten
    Weiterlesen