Schulanrechnungen
Erlass zur Gleichhaltung von schulischen Abschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen
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Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat am 28.2.2013 mit sofortiger Wirkung einen Erlass zur Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen
mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
verordnet.
§ 34a BAG legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren
oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der
Lehrabschlussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest. Bisher gab es
allerdings keine klare Regelung, was unter dem Begriff "facheinschlägig" zu
verstehen ist.
Der neue Erlass beantwortet nun die Frage, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag mehr abgeschlossen werden darf. Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung bleibt aber weiterhin möglich.
Bei Vorliegen einer Gleichhaltung gemäß § 34a BAG sind auch die Anrechnungsbestimmungen in der Lehrberufsliste zu berücksichtigen.
Stand: 15.02.2016