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Kundmachung - Fachgruppenzugehörigkeit für unbeschränktes Handelsgewerbe

Änderungen der Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe – gültig ab 1.1.2022

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26.05.2023

Das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Steiermark hat am 4.11.2021 mit Wirksamkeit 1.1.2022 Änderungen der Regelung über die Fachgruppenzugehörigkeit für Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe gemäß § 44 Abs. 3 WKG beschlossen:

  1. Bei Inhabern des Handelsgewerbes und Handelsagentengewerbes gem. § 5 Abs 2 GewO 1994 idgF ohne fachliche Beschränkung, hat die Sparte Handel der Wirtschaftskammer Steiermark anlässlich der Erlangung von Berechtigungen Erhebungen über die Geschäftstätigkeit durchzuführen und die wirtschaftlichen Schwergewichte bzw. das wirtschaftliche Hauptschwergewicht sowie die Art der überwiegenden Vertriebsform der Gewerbeausübung festzustellen.
  2. Erfolgt die Ausübung der Geschäftstätigkeit in der Form des stationären Handels (in einer/m Verkaufsstätte, Geschäftslokal, etc.), wird die Mitgliedschaft in jenem Landesgremium begründet, das aufgrund der Fachorganisationsordnung zur Vertretung der das wirtschaftliche Hauptschwergewicht bildenden Warengruppe zuständig ist.
  3. Das wirtschaftliche Hauptschwergewicht liegt bei jenem Warensortiment, auf das der höchste Umsatzanteil entfällt bzw. voraussichtlich entfallen wird.
  4. Eine weitere Mitgliedschaft ist in jenen Landesgremien (in jenem Landesgremium) zu begründen, in denen (in dem) sich aufgrund der durchgeführten Erhebungen zusätzliche wirtschaftliche Schwergewichte (ein zusätzliches Schwergewicht) ergeben (ergibt). Ein zusätzliches wirtschaftliches Schwergewicht liegt bei jenem Warensortiment vor, auf das ein Umsatzanteil in Höhe von mindestens 30% des Gesamtumsatzes entfällt.
  5. Entfällt der überwiegende Umsatzanteil (mehr als 50%) auf eine Geschäftstätig­keit, die nicht in der Form des stationären Handels ausgeübt wird (Vertriebsformen: Distanzhandel bspw. Internet- und Versandhandel; Außenhandel; Direktvertrieb; Handelsagent; Marktfahrer), wird zusätzlich eine Mitgliedschaft in jenem Landesgremium begründet, das aufgrund der Fachorganisationsordnung zur Vertretung der das wirtschaftliche Hauptschwergewicht bildenden Vertriebsform zuständig ist.
  6. Wird der Umsatz hingegen rein durch eine Geschäftstätigkeit erzielt, die nicht in der Form des stationären Handels ausgeübt (kein/e Verkaufsstätte, Geschäftslokal oä) wird, nämlich in den Vertriebsformen Distanzhandel (bspw. Internet- und Versandhandel), Außenhandel, Direktvertrieb, Handelsagent oder Marktfahrer, wird eine Mitgliedschaft ausschließlich in jenem Landesgremium begründet, das aufgrund der Fachorganisationsordnung zur Vertretung der das wirtschaftliche Hauptschwergewicht bildenden Vertriebsform zuständig ist.
  7. Wird mit einer neben der Geschäftstätigkeit, die nicht in der Form des stationären Handels ausgeübt wird, am selben Standort aufgenommenen Geschäftstätigkeit in Form des stationären Handels ein Umsatzanteil in Höhe von mindestens 30% des Gesamtumsatzes erzielt, wird eine zusätzliche Mitgliedschaft in jenem Landesgremium begründet, das aufgrund der Fachorganisationsordnung zur Vertretung der das wirtschaftliche Hauptschwergewicht bildenden Warengruppe zuständig ist.
  8. Eine Mitgliedschaft zu mehr als drei Gremien kann nicht begründet werden.
  9. Nachstehenden Gremien (Fachvertretungen) können die Inhaber des Handelsgewerbes und Handelsagentengewerbes gem. § 5 Abs 2 GewO 1994 idgF nicht angehören: Landesgremium der Tabaktrafikanten (ausgenommen Inhaber eines Bestellungsvertrages nach dem TabMG), Landesgremium der Versicherungsagenten.
  10. Mitglieder, die nach Durchführung des Zuordnungsverfahrens nicht einem bestimmten Landesgremium zugeordnet werden können, sind bis auf weiteres dem Landesgremium des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels zuzuordnen.
  11. Die vorstehende Regelung gilt für die im Bereich der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Steiermark bestehenden Fachvertretungen sinngemäß.
  12. Der Obmann der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Steiermark bestimmt nach Durchführung des Zuordnungsverfahrens die Zuordnung.
  13. Diese Regelung tritt mit 1.1.2022 in Kraft. Zuordnungen, die vor diesem Stichtag vorgenommen wurden, bleiben unberührt. 

Verlautbart am 22. November 2021