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"Kammer" – Was ist das?

Kammern sind Organisationen (Körperschaften), die der Gesetzgeber zur Wahrung der Interessen bestimmter Bevölkerungskreise geschaffen hat.

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13.09.2024

Sie unterscheiden sich von Vereinen vor allem dadurch, dass ihre rechtliche Existenz auf einem besonderen Gesetz (z.B. Wirtschaftskammergesetz) beruht und nicht auf einer privaten Vereinbarung, die sich im Rahmen der Bestimmungen des Vereinsgesetzes bewegt; ferner dadurch, dass das betreffende Gesetz gleichsam die Aufgaben und Organe der Kammer in seinen Grundzügen festlegt, während sich die Tätigkeit der Vereine nach deren Statuten – also nach den Vereinbarungen der Mitglieder selbst – richtet; schließlich dadurch, dass den Kammern ein bestimmter Personenkreis von Gesetzes wegen angehört, d.h. bestimmte Personen ohne eine Beitrittserklärung Kammermitglieder sind, während es bei Vereinen den Statut mäßig in Betracht kommenden Interessenten freisteht, dem Verein beizutreten oder nach Statut mäßiger Kündigung aus dem Verein auszutreten.

Kurz gesagt, die Kammern haben Öffentlichkeitscharakter, sie sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (Selbstverwaltungskörper) mit bestimmten, gesetzlich verankerten Rechten, aber auch besonderen Pflichten, während Vereine Organisationen rein privater Natur sind, deren Zusammensetzung willkürlich erfolgt und die daher nur für ihre jeweiligen Mitglieder, niemals aber für einen gesamten Berufsstand auftreten können.

Den Kammern als Selbstverwaltungskörpern überträgt der staatliche Gesetzgeber einen nicht unbeträchtlichen Teil der öffentlichen Verwaltung zur weisungsfreien Besorgung.

Bestünden keine Kammern, so müsste der ihnen übertragene Teil der öffentlichen Verwaltung von staatlichen Behörden also von BeamtInnen besorgt werden, denen der unmittelbare Kontakt mit jenen Personenkreisen, zu deren Interessenvertretung die Kammern berufen sind, fehlt. Die Kammern hingegen besorgen die ihnen übertragenen Aufgaben durch Organe, die die Mitglieder der Kammern aus ihrer Mitte wählen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der den Kammern übertragene Teil der Verwaltung nach den Intentionen der Kammermitglieder besorgt wird und dass gerade in diesem Umstand eine ganz besondere Bedeutung der Kammern liegt.

Wesensmerkmal für die Selbstverwaltung der Kammern sind die den demokratischen Prinzip entspringenden Wahlen. Der Staat ist kraft Gesetzes nur befugt, die Aufsicht darüber zu führen, dass die Organe der beruflichen Selbstverwaltung die ihnen anvertrauten Aufgaben erfüllen und dabei die Gesetze einhalten.

Die Organe der Selbstverwaltungskörper können für deren Mitglieder verbindliche Beschlüsse fassen, die als Satzungen bezeichnet werden.

Eine wesentliche Aufgabe der beruflichen Selbstverwaltung ist die Entsendung von ExpertInnen in Kommissionen und Beiräte. Durch das Zur-Verfügung-Stellen des Fachwissens und Erfahrung aus dem Wirtschaftsleben könne die Behörden praxisnahe beraten werden. Oftmals wird dieses Know-how auch im Rahmen sogenannter Begutachtungsverfahren im Zuge der Schaffung von neuen Gesetzen und Verordnungen eingebracht.

In Österreich gibt es eine Reihe verschiedener Kammern, z.B. Landwirtschaftskammern, die zur Wahrung der Interessen der Bauernschaft geschaffen sind, die Arbeiterkammern zur Wahrung der Interessen der unselbstständig Erwerbtätigen, die Rechtsanwalts-, Notariats- und Ärztekammern zur Wahrung der Interessen dieser Berufsstände.

Zur Wahrung der Interessen der im Gewerbe, in der Industrie, im Handel, im Bank- und Versicherungswesen, im Verkehr und im Fremdenverkehr selbstständig Erwerbstätigen sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (WKÖ und neun Landeskammern) berufen. Sie werden kurz Wirtschaftskammern genannt. Für die Führung der Bezeichnung "Kammer" mit einem auf die Wirtschaft oder einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz, etwa Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie oder dergleichen, ist kraft Gesetzes grundsätzlich den oben erwähnten, nach dem Kammergesetz erreichten Kammern der gewerblichen Wirtschaft vorbehalten.

Aufgrund ihrer Stellung als Körperschaften öffentlichen Rechtes können die Wirtschaftskammern von den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden verlangen, dass sie ihnen erforderliche Auskünfte erteilen und sie bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen. Das Gleiche können die Wirtschaftskammern auch von den anderen gesetzlichen Interessenvertretungen (Arbeiterkammern, Landwirtschaftskammern etc.), von den Sozialversicherungsträgern sowie schließlich auch von ihren eigenen Mitgliedern verlangen. Die Wirtschaftskammern sind selbstverständlich zu dem gleichen Verhalten gegenüber den angeführten Behörden und Körperschaften sowie ihren eigenen Mitgliedern gegenüber verpflichtet.

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