Waffenrecht
Informationen zum Waffengesetz
Lesedauer: 2 Minuten
Nachstehend finden Sie alle aktuelle Informationen zum Waffengesetz
Praxiskommentar zum österreichische Waffenrecht
Das neue österreichische Waffenrecht, März 2020, Manz-Verlag
Walter Grosinger; Jürgen Siegert; Wolf Szymanski
Mit der 5. Auflage des Juridica-Kommentars sind Sie bestens gerüstet
Waffengesetz
- Waffengesetz
- 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
- 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
- BGBl. II Nr. 294/2019: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Muster:
Depotwaffen
Schusswaffenkennzeichnung
- Informationsblatt – erstellt im Dezember 2020, Arge ZS
- Infoschreiben BM.I, Stand Dez. 2020
- Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
- Schusswaffenkennzeichnungsgesetz
- Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Novelle Waffengesetz 2021
Das Waffengesetz wurde durch das BGBl. I 211/2021 am 13. Dezember 2021 novelliert. Die geänderten Bestimmungen sind am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten.
§ 11 a Waffengesetz
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:
- unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
- sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
- Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Der Umfang ist auf alle Waffe gemäß § 1 WaffG erweitert sowie neu auf einen weiteren Aufenthaltstitel für Britische Staatsbürger erfasst worden.
Zu beachten ist Folgendes: Eine Anfrage an die jeweilige Landespolizeidirektion ist nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen die sog. "Abkühlphase" für Schusswaffen zur Anwendung gelangt.
Anbei finden Sie nun das überarbeitete Formular für die Anfrage an die Landespolizeidirektion.
Zur weiteren Information finden Sie einige Muster:
- Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV (Britische Staatsbürger)
- Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und der Daueraufenthaltskarte.
In Kooperation mit dem BM.I wurde folgende Broschüre erstellt:
Muster für Gewerbetreibende:
Zentrales Waffenregister
- Formular zur Bevollmächtigung im ZWR
- Große Magazine – Zuordnung und Überlassung
- Überlassung großer Magazine gem. § 17 WaffG
- FAQ zum Zentralen Waffenregister, Stand Dezember 2019
- Erinnerung: Rückwärtserfassung von Registrierungen im ZWR bis 13.12.2021
Rückfragehinweis:
Mag. Stjepko Kolesar
Arge Zivile Sicherheit
Telefon: +43 5 90 900 3332
E-Mail: stjepko.kolesar@wko.at
Stand: 07.12.2023