Motorhaube eines parkenden Autos im Fokus, daneben weitere parkende Autos in der Unschärfe
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Anmieten von KFZ durch Kleintransporteure

Änderung - Anmieten von Mietfahrzeugen durch Kleintransporteure.

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Durch die letzte Novellierung des Kraftfahrgesetzes (veröffentlicht am 31.7.2007) wurde im § 103 Absatz 1 Ziffer 5 KFG ein neuer Buchstabe e) ausgenommen, wonach es heißt, dass LKW und Sattelfahrzeuge nur an Personen vermietet werden dürfen, die "anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit KFZ des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte insg. 3.500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind."

Mit dieser Änderung sind Fahrzeuge, die im Kleintransportgewerbe Verwendung finden mit jenen im Frächtergewerbe im Bezug auf das Kraftfahrrecht rechtlich gleichgestellt worden. Diese Änderung ergab sich nicht zuletzt aus der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes im vergangenen Jahr und soll gewährleisten, dass nur Personen im Rahmen des gewerblichen Klein-Transportwesens mit aufrechter KT-Gewerbeberechtigung Mietfahrzeuge einsetzen.

Danach bleibt aber auch noch die Verpflichtung aus dem Güterbeförderungsgesetz aufrecht, wo es lautet, dass für jedes im Rahmen des Kleintransportgewerbes eingesetztes Fahrzeug ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen ist. Denn Mietfahrzeugen sind nämlich KFZ gleichgestellt, bei denen der Gewerbeinhaber nicht Zulassungsbesetzer ist.

Werden daher Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderungen von Gütern (oder für den Werkverkehr) verwendet, sind gem. Güterbeförderungsgesetz folgende Dokumente im KFZ mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.
Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
 
Aus den zitierten Bestimmungen im Güterbeförderungsgesetz geht hervor, dass die Verwendungen von Mietfahrzeugen auch im Rahmen des Kleintransportgewerbes zulässig ist, wobei neben den im Güterbeförderungsgesetz genannten Unterlagen auch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen ist.

Wie die Praxis zeigt, werden von den Behörden in Wien und Niederösterreich für das Nicht-Mitführen eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister sowie der Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein, Kennziffer 20 "zur Verwendung für die gewerbsmäßigen Beförderung bestimmt", schon beim erstmaligen Betreten Strafen von je 560 Euro und für die Kosten des Strafverfahrens weiter 112 Euro somit insgesamt 1.232 Euro verhängt.

Infos:
Wirtschaftskammer Steiermark
Sparte Transport und Verkehr
T 0316/601-655
F 0316/601-735
E mailto:lisa.trippolt@wkstmk.at
 

Stand: 24.09.2019