Aktuelles für die Berufsgruppe Autobusse
Lesedauer: 15 Minuten
FSG-Gesamterlass | OGH-Urteil | Notfallmaßnahmen BREXIT | Mobility Package 1 | Kraftfahrlinientarife | OGH-Urteil 29.4.2019 | Bundesstraßen-Mautgesetz |
EU-Fahrtenheft - SOLVIT
Ungerechte Regelungen oder Strafen durch (ausländische) Behörden – etwa im Zusammenhang mit unvollständig/unrichtig ausgefüllten EU-Fahrtenheften – können bei der Binnenmarktbeschwerdestelle SOLVIT eingebracht werden.
- Bei Bestrafungen die gegen EU-Recht verstoßen (also keine Fälle, wo aufgrund von „Flüchtigkeitsfehlern“ das EU-Fahrtenheft schlampig/falsch ausgefüllt wurde), können diese Fälle – neben der Unterstützung der jeweils zuständigen Außenhandelsstelle, auch bei der Binnenmarktbeschwerdestelle SOLVIT eingebracht werden.
- Die Behandlung der Fälle dauert zwar leider sehr lange (10 Wochen Minimum). Aber damit wird offiziell der bürokratische Wildwuchs für die Bustouristik dokumentiert.
- Es wurde ein Leitfaden erstellt, wie die Beschwerden eingebracht werden können.
- Die „Problembeschreibung“ ist entsprechend, der konkreten Vorwürfe im Strafbescheide zu verfassen.
Den Leitfaden zu SOLVIT finden Sie im Downloadbereich.
FSG-Gesamterlass; Version 15
Die Änderungen betreffen:
- § 14 Abs. 4 und Abs. 7: zu § 14 Abs. 4: Neuer Verweis auf § 50 Abs 5 a VStG
- § 15 Abs. 5 + Beilage: bezüglich Äquivalenz zw. bestimmten Klassen von Führerscheinen (Verweis auf aktuellen Beschluss der EK)
- § 17: In der eingefügten Tabelle werden die in den Führerscheinverfahren auftretenden Sachverhalte übersichtsweise zusammengefasst und mit den einzuhaltenden Tilgungsfristen versehen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Tilgung die betreffenden Daten vollständig gelöscht werden müssen d.h. darauf zu achten ist, dass die zu löschenden Daten nicht in anderen Feldern oder Bereichen des FSR (etwa im Feld „Anmerkungen/Notizen“) vorhanden bleiben. Sollten sich im FSR noch Eintragungen befinden, die nach den ua. Löschungsbestimmungen zu löschen gewesen wären, sind diese in laufenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen und sofort zu tilgen.
- § 23 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3a: betrifft Brexit Übergangsregelung; Anerkennung von Führerscheinen aus dem Kosovo; Identitätsnachweis durch Dokumente aus Afghanistan
- § 32b: Seitens des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren wurde mitgeteilt, dass die in § 1 Abs. 3 vierter und fortfolgende Sätze des FSG enthaltene Sonderregelung für Feuerwehr- sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge (höchstzulässige Gesamtmasse bis 5,5 t mit Klasse B) im Sinne einer rechtssicheren nachbarschaftlichen Hilfe in Bayern anerkannt wird.
- § 33: GB und Nordirland in Spalte Wiener Übereinkommen 1968
- Erlass zu FSG-VBV § 2 Abs. 4: Laut Erlass stellt die im Zuge von Übungsfahrten und Ausbildungsfahrten vom Bewerber und Begleiter zu absolvierende theoretische Einweisung (§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG, § 65b Abs. 1 Z 2 KDV, § 2 Abs. 4 FSG-VBV) einen Ausbildungsteil besonderer Art dar, der weder als Theorieausbildung noch als Praxisausbildung anzusehen ist. Somit ist es zulässig, dass die theoretische Einweisung zusätzlich zu höchstzulässigen Zahl von 4 Unterrichtseinheiten pro Tag (§ 64a Abs. 3 KDV für Theorie bzw. § 64b Abs. 5 KDV für Praxis) durchgeführt wird. Bereits ergangene anderslautende Rechtsauskünfte sind ab sofort nicht mehr beachtlich oder anzuwenden.
- Erlässe zur FSG-GV § 17 Abs. 3 Z 2: Streichung der bisherigen Ausführungen
- Erlässe zur FSG-Nachschulungsverordnung § 5 Abs. 5: Ist es einer Person, der die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet wurde, aufgrund eines länger andauernden Aufenthaltes im Ausland (etwa aus beruflichen Gründen), nicht zumutbar, die zeitlichen Rahmenbedingungen einer regulären Nachschulung einzuhalten, so kann es sich um einen begründeten Einzelfall im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG-NV handeln.
Der OGH hat am 24.1.2019 (9 ObA 134/18y) die Kündigung eines Buslenkers „wegen nachlässigen Verhaltens mit der Fahrerkarte“ als zulässig erachtet.
Im ARD (Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis, Heft 6649 vom 16.5.2019) wurde das OGH-Urteil von Manfred Lindmayr wie folgt kommentiert:
- Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen.
- Auch für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als personenbezogenen Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. Hat der Arbeitgeber ihm zur Kenntnis gelangte konkrete Vorfälle bloß zum Anlass für eine Ermahnung genommen, so kann eine derartige Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Arbeitgeber auf das Recht, den Arbeitnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen bzw zu kündigen, verzichtet hat. Abgemahnte alte Vorfälle können daher später nicht neuerlich als Entlassungs- oder Kündigungsgrund herangezogen werden. Bei späterer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens können aber die alten Vorfälle im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens auch noch nachträglich Berücksichtigung finden (vgl OGH 29. 4. 2013, 8 ObA 19/13x, ARD 6338/3/2013).
- Im vorliegenden Fall sahen die Vorinstanzen zwar durch die Kündigung wesentliche Interessen des Klägers als beeinträchtigt an, bejahten aber zugleich das Vorliegen überwiegender personenbedingter Kündigungsgründe aufgrund des nachlässigen Umgangs des Klägers als Busfahrer mit der Fahrerkarte. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm bei jeder Fahrt zu verwendenden Fahrtenschreiberkarte ("Fahrerkarte") wiederholt nachlässiges Verhalten zeigte, diesbezüglich vom Arbeitgeber ermahnt und zu einer Nachschulung eingeteilt wurde. Ihm war daher die (auch objektiv gegebene) Bedeutung dieser dienstrechtlichen Vorschrift für den Arbeitgeber bekannt. Dessen ungeachtet kam es zu einem weiteren Vorfall, bei dem der Kläger nicht nur auf die Verwendung der "Fahrerkarte" vergaß, sondern auch auf eine Anfrage der Verkehrsführung hin keine Kontrolle durchführte.
- Betrachtet man diesen letzten Vorfall vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens des Klägers, hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein die Interessenbeeinträchtigung des Klägers durch die Kündigung überwiegender personenbezogener Kündigungsgrund vorliegt, im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, dass dem läger vor einer Kündigung der Ernst der Situation durch Ermahnungen, Gespräche oder Nachschulungen hätte vor Augen geführt werden müssen, übergeht sie, dass der Arbeitgeber nach den Feststellungen alle diese Maßnahmen - wiederholt, offenkundig aber ohne Erfolg - gesetzt hat. Die Kündigung war somit berechtigt.
Großbritannien/BREXIT (Personenverkehr) - Notfallmaßnahmen für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen
Wir haben am 28.03.2019 über die Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 19.03.2019 zu den „Notfallmaßnahmen für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen“ informiert. Mit diesem Mail haben wir auch die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirland aus der Union“ zur Verfügung gestellt.
Aus Sicht der Busunternehmen ist speziell auf folgende Punkte hinzuweisen:
1. Beitritt Großbritanniens zum Interbus – Übereinkommen (ab 1.4.2019)
Gelegenheitsverkehr:
Großbritannien hat am 31.01.2018 das Beitrittsgesuch zum Interbus–Übereinkommen als eigenständige Vertragspartei übermittelt. Es ist am 01.04.2019 als eigenständige Vertragspartei dem Interbus-Abkommen beigetreten. Ab dem Zeitpunkt eines Brexits ohne Austrittsabkommen wäre somit bei touristischen Gelegenheitsverkehren nach Großbritannien das Interbus-Fahrtenheft mitzuführen. Wie bei den bereits bestehenden Interbus-Vertragspartnern Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Türkei und der Ukraine muss auch nach Großbritannien ab diesem Zeitpunkt eine Passagierliste mitgeführt werden.
Bitte vergessen Sie nicht - entsprechend der weiteren Entwicklung – sich frühzeitig vor Reiseantritt Interbus-Fahrtenhefte zu besorgen. (Bis zum Zeitpunkt eines „Brexit ohne Austrittsabkommen“ sind die EU-Fahrtenhefte weiterhin gültig!)
Linienverkehr:
Das Interbusabkommen gilt bis dato nur für den Gelegenheitsverkehr. Auf EU-Ebene finden derzeit Verhandlungen zur Erweiterung des Interbusabkommens auf den Linienverkehr statt. Ein Abschluss dieser Verhandlungen (bzw. ein Inkraftreten der Erweiterung des Interbusabkommens um den Linienverkehr vor dem Austritt Großbritanniens) vor einem Brexit ohne Austrittsabkommen ist auszuschließen.
Aus diesem Grund gibt es die Regelungen in Artikel 4 (Recht zur Erbringung von Linienverkehrsdiensten und Sonderformen des Linienverkehrs) der Verordnung.
Im Erwägungsgrund 7 finden sich dazu folgende Ausführungen:
„Allerdings deckt dieses Übereinkommen nur den Gelegenheitsverkehr ab und ist somit nicht geeignet, die Störungen infolge des Austritts zu verhindern, da der Reiseverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin hoch sein wird. Die Vertragsparteien haben zu dem Interbus-Übereinkommen ein Protokoll über die Personenbeförderung im Linienverkehr ausgehandelt, das jedoch voraussichtlich nicht rechtzeitig in Kraft treten wird, um für den Zeitraum unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs eine praktikable alternative Lösung zu bieten. Somit decken die derzeitigen Instrumente nicht die Erfordernisse des Personenkraftverkehrs zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich für den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen ab. Damit es nicht zu größeren Störungen kommt, die die öffentliche Ordnung gefährden könnten, ist es daher angebracht, Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu gestatten, Fahrgäste vom Vereinigten Königreich in die Union und umgekehrt zu befördern, sofern das Vereinigte Königreich den Verkehrsunternehmern aus der Union zumindest gleichwertige Rechte gewährt. Diese Rechte, die in dieser Verordnung geregelt sind, sollten für einen kurzen Zeitraum gelten, bis das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über den Linienverkehr in Kraft tritt und das Vereinigte Königreich diesem Protokoll beitritt.
Im Erwägungsgrund 8 finden sich dazu folgende Ausführungen:
„In Bezug auf den Personenkraftverkehr wird die zeitliche Begrenzung so festgelegt, dass das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über den Linienverkehr in Kraft treten und das Vereinigte Königreich diesem Protokoll beitreten kann, unbeschadet eines möglichen künftigen Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in dieser Angelegenheit.“
2. Grenzübergänge – Kontrollen
Da Großbritannien kein Mitglied des Schengener-Abkommens ist, bestehen bereits umfangreiche Kontrollen an den Grenzübergängen. Dennoch kann es nach dem Brexit zu weiteren Verzögerungen kommen. Das zu erwartende hohe Güterverkehrsaufkommen dürfte zur Verschärfung der Situation beitragen.
3. Visa - Passkontrollen
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) keine Visumpflicht für touristische und geschäftliche Kurzaufenthalte eingeführt wird.
Als Ausweisdokument hat bislang ein Personalausweis ausgereicht. Es ist davon auszugehen, dass es ähnliche Regelungen wie z.B. in Norwegen geben wird, wo sich EU-Bürger 90 Tage ohne Visum aufhalten dürfen. Für eine solche Regelung hat sich auch die EU-Kommission ausgesprochen.
Um Komplikationen im Falle eines „Brexit ohne Austrittsabkommen“ zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, vorerst keine drittstaatenangehörige Busfahrer nach Großbritannien fahren zu lassen.
Wir werden laufend über die weitere Entwicklung informieren.
Mobility Package I – Schwarzer Tag für die Bustouristik
Das EU-Parlament hat heute über das Mobility Package I abgestimmt und alle drei Dossiers (Lenk- und Ruhezeiten, Entsenderegeln für das Transportgewerbe und Kabotage-Regeln für den Güterverkehr) angenommen.
Für den Bereich Entsendung steht eine Analyse der verabschiedeten Einigung noch aus. Für den Bereich „Lenk- und Ruhezeiten“ kann jedoch bereits berichtet werden, dass ein Kompromiss angenommen wurde, der die Besonderheiten der Bustouristik sowie die Bedürfnisse von FahrerInnen und Fahrgästen gleichermaßen ignoriert. Die Neuregelung bringt zum einen keine Verbesserungen für die Busbranche, da alle busspezifischen Regelungen gestrichen wurden, und zum anderen wird sie durch busfeindliche Ausgleichsregelungen (Kompensation für verkürzte Wochenruhezeit muss an eine reguläre Wochenruhezeit gehängt werden) erhebliche negative Folgen für die Bustouristik haben.
Stattdessen findet sich eine Revisionsklausel im Text, welche die Kommission auffordert, in zwei Jahren zu prüfen, ob nicht geeignetere Regelungen für den Personenverkehr erlassen werden können. Diese Passage ist jedoch nicht einmal der Spatz in der Hand sondern ein hohles Lippenbekenntnis. Alle Lösungen lagen heute auf dem Tisch und hätten beschlossen werden können. Jetzt muss die Busbranche die nächsten Jahre mit den busfeindlichen Ausgleichsregelungen leben – in der Hoffnung, dass sich die Situation nach 2021 verbessert und in der Gefahr, dass sich die Lenk- und Ruhezeiten für den Personenverkehr weiter verschlechtern.
Mit der vom Parlament beschlossenen Position kann jetzt der Trilog mit dem Rat und der Kommission beginnen. Hier wird es entscheidend sein, dass die allgemeine Ausrichtung des Rates zu den Lenk- und Ruhezeiten bestehen bleibt. Von den Verkehrsministern war beschlossen worden, dass die alten Ausgleichsregelungen (Kompensation für eine verkürzte Wochenruhezeit kann auch an eine Tagesruhezeit gehängt werden) beibehalten werden und der Personenverkehr noch besonders zu würdigen sei. Hierfür werden wir unseren intensiven Dialog mit den Bundesministerien fortsetzen.
Über die weitere Entwicklung des Mobility Package werden wir Sie natürlich informieren.
Mobility Package 1
Präsident Tajani vertagt Entscheidung zum Mobility Package; unklar, ob es noch zu einer Abstimmung in dieser Legislaturperiode kommt; busspezifische Anträge wären Teil des Abstimmungspakets gewesen.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Präsident des Europäischen Parlaments, Antonio Tajani, die für heute angesetzte Abstimmung über das Mobility Package 1 mit der Neuordnung der Lenk und Ruhezeiten sowie der Entsenderegeln im Transportgewerbe von der Tagesordnung genommen hat. Grund für seine Entscheidung waren die große Zahl an eingebrachten Änderungsanträgen und das damit verbundene komplizierte Abstimmungsverfahren. Das Mobility Package 1 wurde wieder in den Verkehrsausschuss TRAN verwiesen. Es ist unklar, ob es während dieser Legislaturperiode noch zu einer Abstimmung kommen wird, oder ob sich das nächste Parlament erneut mit den Dossiers befassen muss.
Zuvor war es der Berufsgruppe, dem BDO und der IRU gemeinsam gelungen, dass alle für die Busunternehmen wichtigen Änderungsanträge (Beibehaltung der alten Ausgleichsregelungen, nationale 12-Tage-Regelung, Flexibilität bei der Schichtzeit und andere Pausensplittung) von uns wohlgesonnenen Abgeordneten eingebracht wurden und heute zur Abstimmung gestanden hätten. Ein wichtiger strategischer Erfolg, der uns bei den weiteren Beratungen die Verhandlungen erleichtern wird.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Kraftfahrlinientarife ab 1.7.2019 (gem. § 31 KFLG)
Die Berufsgruppe Autobus hat bei der Kraftfahrlinien-Aufsichtsbehörde die neuen Regelbeförderungspreise für den Kraftfahrlinienverkehr angezeigt. Basis dafür ist die von der Statistik Austria berechnete Veränderung des Kraftfahrlinienindex für das Jahr 2018. Die Erhöhung der Kostenfaktoren ergibt eine Steigerung um 4,5 %.
Gleichzeitig hat der Fachverband auch die Erhöhung der Nebenleistungen gemäß Punkt IV und V des Tarifbescheides des Verkehrsministeriums vom 31. Jänner 1996, ZL. 242.900/4-II/4/96, angezeigt.
Die neuen Regelbeförderungspreise im Kraftfahrlinienverkehr treten mit 1.7.2019 in Kraft.
Der Fachverband übermittelt hier die neue Tariftabelle und eine Aufstellung der Nebenleistungen (Regelbeförderungspreise).
OGH-Urteil – Schadensersatzklage gegen Busfahrer
Der OGH hat am 29. April 2019 (2Ob45/19k) die Schadenersatzklage einer Frau, die nach einer Notbremsung im Bus stürzte, abgewiesen. Er hat dabei festgehalten, dass Selbstsicherung eine Verantwortung der Fahrgäste sei. Der Grund für die Notbremsung, ein überholender Pkw, sei nicht vorhersehbar gewesen.
Der Sachverhalt wurde in Medienberichterstattungen wie folgt zusammengefasst:
- Eine Alltagssituation im verkehrsgeplagten Salzburg mutierte zu einem Rechtsstreit: Eine Pensionistin (75) reichte - gegen Buslenker und die Salzburg AG - Klage ein. Grund war ein Sturz, ausgelöst durch einen Bremsvorgang. Weil zuvor ein Autofahrer plötzlich ausscherte. Doch die Frau scheiterte letztlich mit ihrer Forderung nach Schadenersatz. Um sich niederzusetzen, hatte eine 75-jährige Passagierin ihren Haltegriff losgelassen, prompt bremste der O-Bus, sie stürzte. Sie klagte, aber ohne Erfolg. Der O-Bus hatte schon mehr als zwanzig Sekunden eine Haltestelle verlassen, als eine 75-jährige Passagierin sich niedersetzen wollte. Sie ließ ihren Haltegriff los, wollte einen anderen ergreifen, um zu einem Sitzplatz im vorderen Teil des Wagens zu gelangen. So hatte sie keinen sicheren Halt.
- Auf der Gegenfahrbahn kam dem Bus ein Pkw langsam und unsicher entgegen, als ob der Fahrer etwas suchen würde. Unerwartet und ohne Zeichen zu geben setzte das dahinter fahrende Auto an, diesen zu überholen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden musste der O-Busfahrer abrupt bremsen. Die Passagierin fiel dadurch nieder und verletzte sich. Sie klagte den Fahrer als Erstbeklagten und das Verkehrsunternehmen auf Schadenersatz. Dass der Wagen überholen würde hätte erkennbar sein müssen, der Busfahrer sei verpflichtet gewesen, sich zu versichern, dass seine Fahrgäste sicheren Halt haben. Das wiesen die Beklagten ab, es habe sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Einerseits habe der Lenker davon auszugehen gehabt, dass sich andere Verkehrsteilnehmer StVO-konform verhalten würden. Andererseits liege die Pflicht sich festzuhalten bei den Fahrgästen selbst.
- Entlastungsbeweis ist gelungen:
Im Rahmen des erstgerichtlichen Verfahrens wurde klar festgestellt, dass die Passagierin den Sturz hätte verhindern können, hätte sie sich fest angehalten. Laut Beförderungsbestimmungen wäre das auch die eigentliche Pflicht jedes Fahrgasts. Damit wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Fahrverhalten des vorderen Wagens sei kein Anlass gewesen, das Manöver zu erwarten, der Busfahrer habe schnellstmöglich reagiert. Der Busfahrer müsste außerdem seine Gäste nicht während der Fahrt zwecks Sturzgefahr beobachten.
- Die ordentliche Revision wurde zwar nachträglich zugelassen, vom Obersten Gerichtshof aber als unzulässig erkannt. Ob zur Beweisführung ein medizinisches Gutachten über die „Griffkraft“ der Geschädigten notwendig gewesen wäre, sei eine Frage der Beweiswürdigung und damit nicht revisibel. Sonst sei keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen worden:
ERGEBNIS:
Der Lenker sei nicht dazu angehalten, auf das Festhalten der Fahrgäste zu warten, das sei deren Verantwortung. Auch ein umsichtiger Busfahrer habe nicht allgemein mit einem unangekündigten, unerlaubten Überholmanöver zu rechnen. Die Klage wurde vom OGH daher abgewiesen.
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetz
Die Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes wurde am 28. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Wesentliche Änderungen:
- Die Novelle schafft Anreize für Fahrzeuge mit emissionsfreien Antriebsformen. Ab 1. Jänner 2020 ist für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird (Infrastrukturtarif; dieser darf nicht niedriger als die Hälfte des Maximaltarifs sein). Bislang waren die betreffenden Fahrzeuge in einer gemeinsamen Tarifgruppe mit Lkw der niedrigsten EURO-Emissionsklassen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist außerdem kein Grundkilometertarif zur Anlastung der verkehrsbedingten Luftverschmutzung festzusetzen (bisher war in der MauttarifVO 2018 eine Rückerstattung dieser externen Kosten vorgesehen).
- In § 19 Abs. 5 BStMG wird die Befugnis der Mautaufsichtsorgane zu Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut erweitert - Mautprellerei soll effektiver entgegengewirkt werden. Die Mautaufsichtsorgane werden künftig befugt, Ersatzmauten einzuheben (nicht nur bei Begehung auf frischer Tat, sondern auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung).
- Außerdem wird festgestellt, dass eine ordnungsgemäß bezahlte Ersatzmaut nicht rückforderbar ist (vgl. § 20 Abs. 6) und § 33a VStG im Hinblick auf „Beraten statt Strafen“ bei Nichtentrichtung der Maut und der Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht nicht anwendbar ist. Begründet wird dies nicht nur mit der relativ hohen Strafdrohung für Mautprellerei, mit der Argumentation, dass es sich um keine geringfügige Verwaltungsübertretung handelt, sondern auch mit der ansonsten fehlenden präventiven Wirkung und dem drohenden hohen Verwaltungsaufwand.
- Um Bürokratie zu reduzieren, sieht der Gesetzentwurf unter anderem einen automatischen Abgleich von Verdachtsfällen auf Mautprellerei mit in der Vergangenheit durchgeführten manuellen Zuordnungen vor (vgl § 19a Abs. 3 und die Ergänzungen des § 16a Abs. 2 und 3)
- Zudem können die zuständigen Behörden die ASFINAG mit der Bestellung und Vereidigung von Mautaufsichtsorganen betrauen.
- In § 10 Abs. 3 werden Kraftfahrzeuge mit drei Rädern als einspurige Kraftfahrzeuge qualifiziert. Diese Umkategorisierung von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern führt zu einer Reduzierung der für sie zu entrichtenden Vignettenpreise.
Zu Z 22 (§ 33 Abs. 12 BStMG)
Die Bestimmungen der Novelle treten mit Ausnahme der Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz heute in Kraft. Die mit 1. Dezember 2019 in Kraft tretende Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz soll eine Tarifermäßigung für Kraftfahrzeuge mit drei Rädern ausschließlich für die Entrichtung des Preises von Vignetten bewirken, die ab diesem Tag zur Straßenbenützung berechtigen.
Zu weiteren Änderungen und Details siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage.
In diesen wird nunmehr auch festgehalten, dass „die Festsetzung der Tarife in den jährlichen Mauttarifverordnungen erfolgt, die möglichst im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden sollen“.
Stand: 24.08.2021