Sicht auf eine verschneite Autobahn mit montiertem Verkehrsschild Warnzeichen Schneeflocke
© Igor Link | stock.adobe.com
Hotellerie, Fachgruppe

Annulierungen bei höherer Gewalt

Außergewöhnliche Umstände: Definition und Gründe für eine Vertragsauflösung 

Lesedauer: 1 Minute

Höhere Gewalt wird vom OGH als ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis definiert, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit vorkommt und zu erwarten ist. Es kann weiters weder durch äußerste, zumutbare Sorgfalt abgewendet werden noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden.

Naturkatastrophen (Lawinenabgänge) am Urlaubsort, welche die Vertragserfüllung unmöglich machen, haben zur Folge, dass die Vertragsbeziehung unter Aufhebung der wechselseitigen Pflichten beendet wird, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts genauso wie aus den Bestimmungen der AGBH 2006 (Rechtsverhältnis zwischen Hotelier und Gast), des Kooperationsabkommens (Rechtsverhältnis zwischen Hotelier und Reisebüro/Reiseveranstalter) sowie der internationalen Richtlinie (Rechtsverhältnis zwischen Hotelier und ausländischem Reiseunternehmen).

Höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Folge ist der Kunde aber auch dann zur kostenfreien Stornierung der Beherbergungsleistungen berechtigt, wenn ihm die Anreise in von Naturkatastrophen gefährdete Reiseziele nicht zumutbar ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Gefährdung im Nachhinein tatsächlich verwirklicht.

Der Urlauber kann sich auf die Berichterstattung seriöser Medien verlassen; er hat sich aber auch beim Beherbergungsbetrieb selbst zu erkundigen. Vereinzelte Lawinen im Urlaubsgebiet werden einen Vertragsrücktritt regelmäßig nicht rechtfertigen.

Stand: 20.03.2024