Kündigungsfristen im Hotel- und Gastgewerbe - FAQs
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Im Oktober 2021 wurden die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen, wodurch bei einer Arbeitgeberkündigung gesetzlich eine mindestes 6-wöchige Kündigungsfrist (teilweise auch länger, da die Dauer der Kündigungsfrist nach Dienstjahren gestaffelt ist) vorgesehen ist. Saisonbranchen können im Branchenkollektivvertrag praxisgerechte, kürzere Fristen bzw. flexiblere Regelungen vereinbaren.
Grundsätzlich haben sich die Fachverbände für das Hotel- und Gastgewerbe mit der Gewerkschaft vida auf eine 14-tägige Kündigungsfrist im Kollektivvertrag geeinigt. Da diese Vereinbarung von der Gewerkschaft vida nachträglich bestritten wurde, haben die gastgewerblichen Fachverbände im Oktober vergangenen Jahres den Obersten Gerichtshof (OGH) mit der Klärung beauftragt und einen Feststellungsantrag gestellt.
Mittlerweile liegt das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vor. Dadurch kommt es primär zur Anwendung der längeren Kündigungsfristen von Angestellten auch bei Arbeitern, da nicht ausreichend dargelegt werden konnte, dass es sich bei der Gastronomie und Hotellerie um eine Saisonbranche handelt. Die Fachverbände unternehmen alles um diesen Beweis zu erbringen damit die kürzen Kündigungsfristen wieder zurückkehren. Es sind bis auf weiteres, also bis auf eine – neue Entscheidung des OGH oder bis zu einer Gesetzesänderung oder einer Neuregelung im Kollektivvertrag, für die Kündigung von Arbeitern die Kündigungsregeln für die Angestellten anzuwenden.
Bezüglich der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerkündigung unterschieden werden.
Welche Kündigungstermine und welche Kündigungsfristen gelten? Was bedeutet das für die Praxis? (PDF)