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Umsatzsteuersenkung auf Camping

Antworten auf die häufigsten Fragen

Lesedauer: 7 Minuten

Mehrwertsteuersenkung in der Campingbranche

Am Mittwoch den 21. März 2018 hat der Nationalrat die Umsatzsteuersenkung auf Nächtigungsleistungen von 13% auf 10% beschlossen. Dies wurde am 24. April 2018 im BGBl. I Nr. 12/2018 kundgemacht. Beschlossen wurde eine Änderung des § 10 Abs 2 Z 3 lit c bzw. lit d Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG). Demnach ermäßigt sich die Umsatzsteuer (USt) auf 10% bei Nächtigungsleistungen in der Hotellerie und auch für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und damit verbundene Nebenleistungen (nachfolgend „Campingumsätze“):

  • § 10 Abs 2 Z 3 lit c: die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist
  • § 10 Abs 2 Z 3 lit d: die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird

1. Inkrafttreten der Umsatzsteuersenkung

Die Senkung der Umsatzsteuer von 13% auf 10% tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen (§ 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018).  

1.1. Ab welchem Stichtag sind die 10% Umsatzsteuer anzuwenden?

Für Campingumsätze (auch Beherbergungsumsätze) inkl. regelmäßig damit verbundene Nebenleistungen, die nach dem 31. Oktober 2018 realisiert werden, gilt eine Umsatzsteuer von 10% (§ 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018).

1.2. Wie ist die Nacht von 31. Oktober 2018 auf 1. November 2018 zu besteuern?

Eine Übernachtung gilt mit dem Ende der Nacht als ausgeführt. Daher unterliegt die Nacht von 31. Oktober auf 1. November 2018 bereits dem reduzierten Steuersatz von 10%.  

1.3. Wie werden 3 Nächte von 30. Oktober bis 2. November 2018 versteuert?

Für die Nacht von 30. Oktober bis 31. Oktober fällt die USt von 13% an. Für die Nächte von 31. Oktober auf 2. November 2018 sind 10% USt zu verrechnen.  

2. Anzahlungen

Änderungen des Steuersatzes und Anzahlungen sind in den Umsatzsteuerrichtlinien unter Punkt 10.4. „Änderung des Steuersatzes und Anzahlungen“ in Rz 1476 geregelt. (Dieser Punkt wurde durch den UStR-Wartungserlass 2015 anlässlich der Einführung des 13%-igen Umsatzsteuersatzes eingefügt und behandelt sowohl den Fall der Erhöhung als auch den Fall der Senkung des Umsatzsteuersatzes.) Es besteht die Möglichkeit der Besteuerung nach aktueller Rechtslage (13%) als auch nach künftiger Rechtslage (10%). Bei der Senkung der Umsatzsteuer ist die Besteuerung nach „alter“ Rechtslage (13% USt) samt nachträglicher Rechnungskorrektur im ersten Voranmeldezeitraum nach Inkrafttreten der Änderung möglich, als auch eine Besteuerung (der Anzahlung) mit dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird (10% Ust) - in diesem Fall ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich. 

2.1. Variante 1 (Besteuerung nach aktueller Rechtslage)

Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. 


Beispiel: 

Ein Gast bucht im Juli 2018 einen Stellplatz auf einem österreichischen Campingplatz für zwei Nächte von 1. November 2018 bis 3. November 2018 um EUR 100. Der Gast leistet bereits bei Buchung im Juli 2018 eine Anzahlung von 50%, dh EUR 50. Lösung nach Variante 1: Der Campingplatzbetreiber verrechnet dem Gast für die Anzahlung 13% USt (§ 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG) und stellt eine Vorauszahlungsrechnung aus. Der Gast leistet die Anzahlung von EUR 50 mit 13% USt (dh EUR 5,75) im Juli 2018. 

Lösung nach Variante 1:
Der Campingplatzbetreiber verrechnet dem Gast für die Anzahlung 13% USt (§ 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG) und stellt eine Vorauszahlungsrechnung aus. Der Gast leistet die Anzahlung von EUR 50 mit 13% USt (dh EUR 5,75) im Juli 2018. 

Der Campingplatzbetreiber erklärt in der UVA 4/2018 den Umsatz von der Anzahlung mit einem Steuersatz von 13%.

Mit November 2018 kommt es zur Minderung des Steuersatzes für Campingumsätze (inkl. Nebenleistungen) auf 10% (§ 10 Abs 2 Z 3 lit d iVm § 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018). Daher erfolgt eine Korrektur der USt aus der erhaltenen Anzahlung in der monatlichen UVA im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung, dh in der UVA 11/2018.

Der zu berichtigende Betrag ergibt sich aus der Differenz der USt aus dem geleisteten Bruttobetrag unter Anwendung des Steuersatzes von 10% (50 - 50/1,10 = EUR 4,55) und der bereits entrichteten USt (EUR 5,75). Die Differenz ist somit EUR 1,2

Gegenüber dem Gast hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen. Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Berichtigung der Anzahlungsrechnung hat in diesem Beispiel mit 1. November 2018 zu erfolgen, ansonsten schuldet der Hotelier die zu hoch ausgewiesene Steuer (EUR 1,2) weiterhin aufgrund der Rechnung. 

Der Gast kann aus der im Juli 2018 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 13% USt geltend machen. Eine Berichtigung (Minderung) des Vorsteuerabzugs im November 2018 ist erforderlich. 



2.2. Variante 2 (Inrechnungstellung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage):

Davon abweichend kann der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird (10%). Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.


Beispiel:

Ein Gast bucht im Juli 2018 einen Stellplatz auf einem österreichischen Campingplatz für zwei Nächte von 1. November 2018 bis 3. November 2018 um EUR 100. Der Gast leistet bereits bei Buchung im Juli 2018 eine Anzahlung von 50%, dh EUR 50. 

Lösung nach Variante 2:

Der Campingplatzbetreiber verrechnet dem Gast für die Anzahlung von EUR 50 die USt von 10% (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c iVm § 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018) und stellt eine Vorauszahlungsrechnung über EUR 50 inklusive 10% USt aus. Der Gast leistet die Anzahlung von EUR 50 mit 10% USt (dh EUR 4,54) im Juli 2018.

Eine Korrektur der Steuererklärung bzw. eine Rechnungsberichtigung sind nicht erforderlich. 

Der Gast kann aus der im Juli 2018 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 10% USt geltend machen.


2.3. Wie ist ein Frühlingspaket für Frühling 2019 zu versteuern, wenn es zur Gänze im Juli 2018 bezahlt wird? 

Da die Umsätze für diese Packages zur Gänze nach dem 1. November 2018 realisiert werden, kann dafür bereits im Juli 2018 eine Rechnung mit 10 % USt ausgestellt werden (siehe Variante 2 unter Pkt. 2.2.). In diesem Fall ist keine Korrektur der Steuererklärung bzw. keine Rechnungsberichtigung erforderlich.  

2.4. Ein Vorsaison-Arrangement für Frühling 2019 für 4 Personen mit einem Wohnmobil (inkl. Strom) für 4 Tage kostet brutto 150 Euro. 50 % werden bereits im Juli 2018 angezahlt. Welche Steuer weist die Anzahlungsrechnung und welche die Endrechnung aus? 

Da die Umsätze zur Gänze nach dem 1. November 2018 realisiert werden, kann bei der Anzahlung im Juli 2018 eine Rechnung mit 10 % USt ausgestellt werden (siehe Variante 2 unter Pkt. 2.2.).  

Allenfalls kann eine mit 13 % USt ausgestellte Anzahlungsrechnung per 1. November 2018 gegenüber dem Gast berichtigt werden (sonst wird USt kraft Rechnung geschuldet) und im ersten Voranmeldezeitraum nach Inkrafttreten der Änderung korrigiert werden d.h. in der UVA 11/2018 (siehe Variante 1 unter Pkt. 2.1.). 

2.5. Was passiert, wenn eine Rechnung fälschlicherweise 13% USt ausweist bzw. nicht entsprechend nach Pkt. 2.1. korrigiert wird? 

Wenn die Rechnung nicht korrigiert wird, dann werden 13% USt kraft Rechnung geschuldet.  

3. Nebenleistungen zur Beherbergung/Vermietung des Grundstückes für Campingzwecke 

Teilen regelmäßig mit der Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke verbundene Nebenleistungen weiterhin das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, sofern hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird? 
Ja, Leistungen gemäß Umsatzsteuerrichtlinien Pkt. 10.3.3.5. Rz 1378, die als regelmäßig verbundene Nebenleistungen zur Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken angesehen werden, teilen weiterhin die Steuer der Beherbergung (dh in Zukunft 10% USt). Neben der Überlassung der Stellfläche für das Zelt, den Wohnwagen, das KFZ usw. unterliegen demnach die Zurverfügungstellung von sanitären Anlagen, von Gemeinschaftseinrichtungen, wie zB Aufenthaltsräumen, von Strom- und Wasseranschlüssen, von Koch- und Bügeleinrichtungen, die Nutzungsmöglichkeit eines Badestrandes usw. dem ermäßigten Steuersatz. In allen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz jedoch nur dann zur Anwendung, wenn ein einheitliches Benützungsentgelt, das sich häufig aus Stellplatz- und Personengebühr zusammensetzt, verrechnet wird. Nicht begünstigt ist zB die Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen oder Sportgeräten, von Stromanschlüssen von technischen Geräten usw., wenn für diese Leistungen ein gesondertes Entgelt verrechnet wird.


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Stand: 13.07.2018

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