Top-Shot zweier nebeneinander an einem Schreibtisch sitzender Personen. Auf dem Tisch sind zwei Bildschirme. Auf dem linken steht Invoice. Vor den Bildschirmen sind Unterlagen, auf die die beiden Personen blicken
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Mitgliederbeschwerden ESt-Erklärung: Die Antwort des BMF

Anträge sollen wohlwollen behandelt werden. Generell werden bis 30. November 2024 keine Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen veranlasst.

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22.10.2024

In einem Newsletter des KSW wurden deren Mitglieder informiert, dass das BMF der KSW nach intensiven Gesprächen zugesagt hat, dass die Frist zur Einreichung der Erklärungen 2023, die (aus welchem Grund auch immer) nicht auf der Quotenliste erfasst sind, generell bis 30. November 2024 zu verlängern. Werden diese Erklärungen bis dahin nicht eingereicht, besteht die Möglichkeit eine Einzelfristverlängerung zu beantragen. Das BMF hat eine wohlwollende Behandlung dieser Fristverlängerungsanträge in Aussicht gestellt, ersucht aber um ausreichend zeigerechte Antragstellung (idealerweise bis 1 Woche vor dem 30. November). Eine nachträgliche Aufnahme in die Quotenliste 2023 ist technisch nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass die Zwangsstrafenandrohungen aufrecht bleiben – aber eben bei der oben aufgezeigten Vorgangsweise (Frist 30. November für Abgabe der Erklärung oder Einzelfristverlängerung) und Zwangsstrafen nicht vorgeschrieben werden. Falls vor dem 30. November eine Frist versäumt wird, kann es auch weiterhin zu Zwangsstrafenandrohungen kommen, aber auch diese werden nicht exekutiert, wenn die Frist 30. November eingehalten wird.

Die Finanzpolitische Abteilung der WKÖ hat daher das BMF nochmals angeschrieben, wonach - bezugnehmend auf den KSW-Newsletter - davon ausgegangen wird, dass diese Information bezüglich der wohlwollenden Behandlung der Anträge und der Zwangsstrafen sinngemäß für alle Betriebe gilt. 

Folgende Antwort haben wir vom BMF erhalten: Grundsätzlich wird das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe die Anträge wohlwollend behandeln. Das BMF gibt aber zu bedenken, da hier keine steuerrechtliche Vertretung vorliegt, dass die Erklärungen für 2023 bis 30. Juni 2024  - bei elektronischer Abgabe -  eingelangt sein sollten, außer es lag vom Steuerpflichtigen ein Einzelfristverlängerungsantrag mit positiver Zusage der Behörde vor.

Generell werden bis 30. November keine Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen veranlasst, in Einzelfällen kann das aber nicht ausgeschlossen werden.

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