Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in der Versicherungs- und Wertpapiervermittlung
Lesedauer: 2 Minuten
1. Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums – Sustainable Finance
Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Grundlage dafür waren das Pariser Klimaabkommen 2016 und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.
Zentrales Element des Aktionsplans ist der Begriff Nachhaltiges Finanzwesen ("Sustainable Finance"). Dieser bezieht sich in der Regel auf die Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Erwägungen (sogenannter "ESG-Faktoren") bei Investitionsentscheidungen, was zu mehr Investitionen in längerfristige und nachhaltige Aktivitäten führt.
2. Rechtsakte: Offenlegungs-VO, Referenzwerte-VO, Taxonomie-VO, delegierte Rechtsakte
Die ersten umfassenden Legislativvorschläge zur Umsetzung des Aktionsplans veröffentlichte die Europäische Kommission am 24. Mai 2018. Seitdem wurden folgende Rechtsakte veröffentlicht:
Offenlegungs-VO: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (auch Disclosure-Verordnung) – anwendbar ab 10.3.2021.
Referenzwerte-VO: Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (Text von Bedeutung für den EWR) – anwendbar seit 10.10.2019.
Taxonomie-VO: Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 - seit 22.6.2020 in Kraft, Anwendbarkeit gestaffelt ab 1.1.2022 bzw. 1.1.2023
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257: Änderung der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 zur Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD – anwendbar ab 2. August 2022.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253: Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu MiFID II – anwendbar ab 2. August 2022.
Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269: Änderung der delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 – Umsetzungsfrist bis 21. August 2022, Anwendbarkeit der umgesetzten Regeln bis spätestens 22. November 2022.
3. Service des Fachverbands Finanzdienstleister
Weiterführende Informationen finden Sie:
- Artikel zu "Sustainable Finance - Nachhaltigkeit in der Versicherungs- und Wertpapiervermittlung" inklusive einer Checkliste zur Offenlegungs-VO
- Unverbindliche Beispielsammlung zur Erfüllung der Pflichten gemäß Art. 3, 4 und 5 Offenlegungs-Verordnung
- Praxisfragen zu Sustainable Finance
Zur praktischen Umsetzung im Rahmen der Eignungsbeurteilung stellen wir unseren Mitgliedern folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Leitfaden zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden für die Eignungsbeurteilung bei der Anlageberatung und Portfolioverwaltung
- Leitfaden zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden für die Eignungsbeurteilung bei der Beratung über Versicherungsanlageprodukte
- Informationsblatt zur Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen (für Kunden)
Wir danken an dieser Stelle insbesondere RA Mag. Martin Pichler und Ing. Andreas Dolezal für ihre Unterstützung bei Erstellung der obigen Service-Dokumente.
Tipp: Wie öffne ich ein PDF als Word-File?
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4. Wissenswertes
EIOPA: Leitfaden zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen
Versicherungsvermittler müssen ab 2.8.2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden bei Versicherungsanlageprodukten wie fondsgebundenen Lebensversicherungen abfragen. Die EIOPA hat nun ihren Leitfaden zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen veröffentlicht. Dabei handelt es sich um keine rechtlich bindenden Vorgaben, vielmehr soll damit die korrekte Umsetzung im Vertrieb erleichtert werden.
Grund für die unverbindlichen Vorgaben sind nach der EIOPA die noch fehlenden Rechtsgrundlagen. Daher sollen auch nur auf Basis der verfügbaren Daten die Nachhaltigkeitspräferenzen abgefragt werden.