Neuerungen bei der Elternkarenz, Pflegefreistellung und Altersteilzeit
Der Nationalrat hat am 20. und 21. September 2023 unter anderen die Umsetzung der Work-Life-Balance Richtlinie und Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen.
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Wir dürfen Sie über die im Betreff angeführten Themen informieren. Der Nationalrat hat kürzlich eine neue Richtlinie zur Work-Life-Balance sowie Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen.
Die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:
- Altersteilzeit (AlVG), Änderungen ab 1.1.2024
- Die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit: Die Abschaffung der geblockten Altersteilzeit erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren im Wege einer schrittweisen jährlichen Herabsetzung des Altersteilzeitgeldes, sodass der abzugeltende Anteil des Aufwandes des AG für den Lohnausgleich bei Blockzeitvereinbarungen
- ab 2024 42,5 %,
- ab 2025 35 %,
- ab 2026 27,5 %,
- ab 2027 20 %,
- ab 2028 10 % beträgt. Ab 2029 gebührt kein Ersatz mehr!
Die Höhe des Kostenersatzes ist davon abhängig, wann der Anspruch auf Altersteilzeitgeld beginnt und gilt dann für die gesamte Laufzeit.
Flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit: Die Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird ausgeweitet. Künftig kann die Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten zwischen 20 % und 80 % der früheren Normalarbeitszeit betragen, wenn die Schwankungen insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.
Zum Gesetzestext2. Neuerungen bei Elternkarenz und Pflegefreistellung
- Verkürzung des Karenzanspruchs bis zum 22. Lebensmonat des Kindes. Ausnahme: Alleinerziehende oder Teilung der Karenz zwischen den Eltern = bis zum 24. Lebensmonat. Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt 2 Monate.
- Anspruchszeitraum auf Elternteilzeit wird bis zum 8. Lebensjahr des Kindes erweitert.
- Erweiterung des Personenkreises bei Pflegefreistellung: Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.
- Schriftliche Begründung durch AG bei Ablehnung der Karenz, Elternteilzeit, Pflegekarenz, Herabsetzung Normalarbeitszeit.
- Schriftliche Begründung der Kündigung. Wird keine schriftliche Begründung abgegeben, bewirkt dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.
- Erweiterung des Anwendungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes: Wird eine Person im Zusammenhang mit Elternkarenz, Elternteilzeit, Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen diskriminiert, kommt das Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung, die Gleichbehandlungskommission ist dafür zuständig.