Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 kundgemacht
Unternehmen haben bis 31. Oktober 2022 Zeit für die Meldung an die Statistik Austria.
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Am 17. August 2022 wurde die Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, BGBl. II Nr. 305/2022 kundgemacht. Neben einigen redaktionellen bzw. im Sinne der Klarstellung vorgenommenen Adaptierungen hat sich im Vergleich zum V-Entwurf vom April 2022 inhaltlich Folgendes geändert:
- Flexibilisierung der Umsatzschwellen mit dem Ziel einer konstanten Erhebungsmasse (siehe § 7 Abs 5 bis 7):
Die Anhebung bzw Absenkung der Umsatzschwellen in Schritten von 50.000 Euro setzt an der „repräsentativen Anzahl“ an um die Strukturentwicklung unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien hinreichend abzubilden. Die Anlehnung an die Wirtschaftsentwicklung entfällt damit. - Saldenliste:
- Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlung sind von Statistik Austria auf der Homepage zu veröffentlichen (siehe § 8 Abs 2).
- Stichtag für die Meldung per Saldenliste ist analog zum Webfragebogen der 30. September. Die Erstmeldung zum 30. Juni lt Entwurf wurde damit nicht umgesetzt (siehe § 9 Abs 4).
- Für das Berichtjahr 2021 gibt es für die Auskunftspflichtigen die Wahlmöglichkeit der Meldung per Saldenliste bzw über den Webfragebogen nachzukommen (sieh § 16 Abs 3).
Aufgrund des verspäteten Inkraft-Tretens der Verordnung und der Neuerungen ab dem Berichtsjahr 2021 möchte Statistik Austria den Unternehmen für die Umsetzung der Änderungen und die Erstattung der Meldungen mehr Zeit geben. Unbeschadet des gesetzlichen Meldetermins (30. September 2022) haben die Unternehmen daher bis 31. Oktober 2022 Zeit für die Meldung. Dafür ist keine Kontaktaufnahme mit Statistik Austria notwendig. Sollte jedoch darüber hinaus noch mehr Zeit benötigt werden, ist es erforderlich, dass sich die Unternehmen mit Statistik Austria in Verbindung setzen.
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