Europäischer Gerichtshof zur Urlaubsgewährung
Zu Beweiszwecken empfehlen wir, die Beschäftigten schriftlich über ihren offenen Urlaubsanspruch zu informieren und gegebenenfalls zum Urlaubskonsum aufzufordern.
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Der EuGH hat in einem deutschen Vorentscheidungsverfahren festgehalten, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann zu laufen beginnt, wenn der/die Arbeitgeber:in die/den Arbeitnehmer:in über ihren/seinen Urlaubsanspruch informiert und auf den bevorstehenden Verfall hingewiesen hat (AG muss AN in die Lage versetzen).
Das Bestehen einer Verjährungsfrist wurde vom EuGH nicht beanstandet (gemäß § 4 (5) Urlaubsgesetz zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.
Zu Beweiszwecken empfehlen wir, die Beschäftigten schriftlich über ihren offenen Urlaubsanspruch zu informieren und gegebenenfalls zum Urlaubskonsum aufzufordern.
Die WKÖ hat ein Muster für den offenen Urlaubsanspruch erstellt >>