Informationen aus der MVB-Besprechung
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ÖGK-Prozedere bei Reisen im Krankenstand
Für einen Ortswechsel ins Ausland ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Krankenordnung der ÖGK immer die Zustimmung der ÖGK erforderlich. Jeder Antrag wird auf Vorliegen der Voraussetzungen medizinisch geprüft. Bei Ablehnung des Ortswechselantrages wird ein Nachuntersuchungstermin am Beginn des beantragten Zeitraumes festgelegt. Bei Nicht-Erscheinen zu diesem Termin erfolgt ein Ruhen des Krankengeldes, welches für den Zeitraum des abgelehnten Antrages gilt. Fehlt bei Nicht-Erscheinen zum Nachuntersuchungstermin die weitere medizinische Begründung für den Fortlauf der Arbeitsunfähigkeit, so wird diese beendet und der Dienstgeber darüber informiert.
Bei allfälligen Rückfragen von Dienstgebern mit dem Vorwurf, dass während des Krankenstandes ein Auslandsaufenthalt stattgefunden hat, der nicht bewilligt war, erfolgt eine Überprüfung. Die Ergebnisse der Überprüfungen werden dann in der üblichen Form dem Dienstgeber kommuniziert.
Säumniszuschläge bei Sonderwochengeld
Verspätet übermittelte Anmeldungen, mit dem ausschließlichen Zweck, die Zeit der betrieblichen Vorsorge (Beschäftigtengruppe B999) zu melden, werden nicht sanktioniert. Werden Anmeldungen in diesem Zusammenhang fehlerhaft erstellt und eine Sanktion ausgelöst, kann eine Kontaktaufnahme mit der ÖGK erfolgen, sodass nachträglich etwaige Säumniszuschläge behoben werden.
Die ÖGK wird etwaige technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Information der Dienstgeber prüfen.