4-Tage-Woche für Teilzeitkräfte
Wer bekommt wann einen Überstundenzuschlag und welche Maßnahmen werden getroffen, damit Teilzeit- und Vollzeitkräfte jeweils nicht benachteiligt werden?
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§ 19 d Abs. 6 AZG sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Wenn im Betrieb mit den Vollzeitbeschäftigten keine 4-Tage-Woche vereinbart ist, würde dies bedeuten, dass die Vollzeitbeschäftigen ab der 9. Stunde einen Überstundenzuschlag bekommen, die Teilzeitbeschäftigten jedoch erst ab der 11. Stunde, was eine definitive Benachteiligung darstellt und § 19 d Abs. 6 AZG widerspricht. Eine Rechtsprechung des OLG, wonach die 4-Tage-Woche und damit eine Normalarbeitszeit von 10 Stunden generell für Teilzeitbeschäftige anzuwenden ist, wurde vom OGH (25.11.2020, 9 ObA 31/20d) aufgehoben, und wurden im konkreten Fall dem mit 4 Tagen Teilzeitbeschäftigen auch Überstundenzuschläge ab der 9. Stunde zuerkannt.
Der OGH hat in 9 ObA 31/20d entschieden, dass im Falle einer Teilzeitvereinbarung von 4 mal 8 Stunden (vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit) ab der 9. Stunde Überstunden vorliegen. Es soll nicht darauf ankommen, dass eine Vereinbarung über eine längere tägliche Normalarbeitszeit an sich zulässig wäre. Ohne entsprechende Vereinbarung liegen Überstunden vor.
Es stellt sich daher die Frage, ob zulässigerweise eine Normalarbeitszeit von 10 Stunden/Tag vereinbart wurde. Dies würde gegen das Vorliegen von Überstunden sprechen.
Es ist davon auszugehen, dass § 4 Abs. 8 AZG auch anwendbar ist, wenn beispielsweise eine 2-Tage Woche (mit einer täglichen Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden) vereinbart wird. Sollte im Anlassfall zulässigerweise eine Vereinbarung über 2 Arbeitstage pro Woche mit einer Normalarbeitszeit von 10 Stunden vereinbart worden sein, sind die 9. und 10. Stunden nicht als Überstunden zu qualifizieren.