Versicherungsagenten, Landesgremium

Gewerbeordnung: Statusklarheit

Informationen des Gremiums der Versicherungsagenten

Lesedauer: 1 Minute

Die GewO 1994 idF BGBl. 112/2018 in Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) führt in der Versicherungsvermittlung ein Verbot der parallelen Gewerbeausübung in einer Gewerbeberechtigung ein. Gemäß § 137 Abs. 2 und Abs. 2a GewO darf demnach die Gewerbeausübung der Versicherungsvermittlung – je nach dem Verhältnis zum Versicherungsunternehmen - nurmehr entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden. Die bisherige intransparente Doppelausübung ist damit endlich Geschichte. Das Wirtschaftsministerium folgte mit der Neuregelung einer langjährigen Forderung der Versicherungsagenten, der Versicherungsmakler sowie des Konsumentenschutzes.

Wer ist von der Regelung erfasst?

Betroffen sind folgende Zielgruppen:

  • Gewerbetreibende, die bis (und inklusive) 28.1.2019 über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung als Makler und Agent (§ 94 Z 76 GewO) als Vollgewerbe verfügten,
  • Gewerbetreibende, die bis zum genannten Zeitpunkt (getrennte) Berechtigungen als Makler bzw. Agent hatten,
  • Gewerbetreibende, die bis zum genannten Zeitpunkt über mehrere Formen der Berechtigung zur Versicherungsvermittlung verfügten (zB VA bzw. VM als eingeschränktes Gewerbe; Gewerbliche Vermögensberater inklusive Lebensversicherungen und Unfallversicherungen (§ 94 Z 75 GewO) als Vollgewerbe; Gewerbliche Vermögensberater im Nebengewerbe; alle sonstigen Gewerbeberechtigungen im Nebengewerbe, alle Gewerbeberechtigungen mit Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit).

Welche Pflichten ergeben sich durch die Statusklarheit für Betroffene?

  • Innerhalb eines 12-monatigen Übergangszeitraumes muss sich ein Versicherungsvermittler bis 28.1.2020 24:00 Uhr entscheiden, in welcher Form er zukünftig tätig sein möchte.
  • Der Gewerbetreibende hat die gewünschte Ausübungsform der Gewerbebehörde anzuzeigen; die nicht benötigte Ausübungsform wird dann von der Behörde gelöscht oder als ruhend im GISA vermerkt.

Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig…

  • …wird automatisch die Vermittlungsform als Versicherungsmakler ruhend gestellt, es bleibt die Berechtigung als aktiver Agent bestehen.

Achtung:
Nach Rechtsauffassung des Bundesgremiums der VA ist die Entscheidung für den Status gesondert für jede Gewerbeberechtigung zu treffen. Die GewO gibt nicht vor, dass zB bei zwei Gewerbeberechtigungen (Einzelunternehmen; juristische Person) zB 2x VA oder 2x VM angezeigt werden müssen.


 


Einschlägige Rechtsgrundlagen:
§ 376 Z 18 Abs. 12 und 13 GewO 1994
§ 137 Abs. 2 und Abs. 2a GewO


Stand: 02.03.2020

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