Verschiedene bunte Verschlüsse von Plastikflaschen, Vogelperspektive
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Versand- und Internethandel, Berufsgruppe

Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 2021

Die neuen Bestimmungen für Versand- und Internethändler im Überblick

Lesedauer: 4 Minuten

Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde am 10.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.  Die neuen Bestimmungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft (siehe Details unten). Die Novelle wurde notwendig, um Anpassungen an das EU-Recht vorzunehmen und Vorgaben des europäischen Green Deal zu übernehmen.  

Eine allgemeine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie unter AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket verlautbart - WKO.at (insbesondere Details zu den Vorgaben für Einwegpfand und Mehrwegquote bei Getränkeverpackungen). 

Nachstehend ein Überblick der wichtigsten neuen AWG-Bestimmungen:  

Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen

  • Ab 1.1.2022 sind Letztvertreiber von Getränkeverpackungen im Lebensmitteleinzelhandel (gemäß §13q) verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen (Bier, Wässer, Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Milch) im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.“ 

Herstellerverantwortung und Bevollmächtigte (§§ 12a, 12b, 13a)

Im Rahmen der AWG-Novelle wurde die Herstellerverantwortung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erweitert. Die Teilnahme trifft Hersteller von Elektro und Elektronikgeräten, Geräte-, Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren sowie Einwegkunststoffprodukten.  Dies geschieht unabhängig von der Verkaufsmethode und schließt den Fernabsatz mit ein. Die Definition der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräte und somit Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bleibt weitestgehend unverändert. Änderungen ergeben sich bei den Definitionen der folgenden Hersteller (§12a):

  • Hersteller von Geräte-, Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren
    • jede Person die in AT Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt (wie bisher)
    • die gewerblich in AT an andere als Letztverbraucher vertreiben und Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat und einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verordnung bestellt hat bestellt
    • die in Österreich an Letztverbraucher vertreiben und Ihren Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem Drittland hat
  • Hersteller von Einwegkunststoffprodukten (ausgenommen Verpackungen)
    • Jede Person, mit Sitz in AT, die Einwegkunststoffprodukte in AT erstmal gewerblich in Verkehr bringt
    • Jede Person, die gewerblich in AT an andere als Letztverbraucher vertreibt und Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat und einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verordnung bestellt hat bestellt
    • Jede Person, die in Österreich an Letztverbraucher vertreiben und ihren Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem Drittland hat

Hersteller (gemäß den o.g. Definitionen), die Ihren Sitz im Ausland haben und die betreffenden Produkte mittels Fernkommunikationstechnik an private Letztverbraucher in Österreich vertreiben (Fernabsatzhändler), haben einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen in Österreich verantwortlich ist.  

Pflichten für elektronische Marktplätze und Fullfillment-Dienstleister (§ 12c)

Betreiber von elektronischen Marktplätzen haben gemäß §12c ab 1. Jänner 2023 in ihren Verträgen mit Primärverpflichteten von Verpackungen, Herstellern von Einwegkunststoffprodukten, Elektroaltgeräten sowie Gerätebatterien bei Inverkehrbringung der Produkte in Österreich sicherzustellen, dass diese Primärverpflichteten bzw. Hersteller die gesetzlichen Vorgaben betreffend Sammlung und Verwertung und die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem einhalten.

Wird dies nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.

Gleiches gilt für sogenannte Fulfillment-Dienstleister, die für ausländische Hersteller die Dienstleistung der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versandes anbieten (ausgenommen Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister). Wird das nicht sichergestellt, hat der Fulfillment-Dienstleister diese Dienstleistung zu unterlassen 

Verbot von Einwegkunststoffprodukten

Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes setzt in §§ 13n, 13o und 13p das Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte gemäß EU-Einwegkunststoff Richtlinie in österreichisches Recht um. Das Verbot gilt ab 11.12.2021.

Verboten ist das Inverkehrsetzen folgender Einwegkunststoffprodukte:

  • Wattestäbchen (ausgenommen medizinische Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke)
  • Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
  • Teller,
  • Trinkhalme (ausgenommen für medizinische Verwendungszwecke)
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons befestigt werden
  • Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können)
  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ist verboten

Kennzeichnungspflicht bestimmter Einwegkunststoffprodukte

  • Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte dürfen ab 11.12.2021 (gemäß §13p) nur mit entsprechender Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den Kennzeichnungsvorschriften Beispiel:

Logo für Plastik im Produkt
© www.environment.ec.europa.eu/topics/plastics/single-use-plastics
Logo Produkt ist aus Plastik gemacht
© www.environment.ec.europa.eu/topics/plastics/single-use-plastics

Diese Verbote und Gebote betreffen generell das Erst-In-Verkehr-Bringen in Österreich und sind somit vor allem ein Thema für Hersteller/Importeure. So sind alle einschlägigen Produkte, die österreichische Handelsunternehmen bereits zugekauft auf Lager haben, weiterhin verkehrsfähig. 

Rechtlich umgesetzt wird dies in den jeweiligen Paragrafen durch die Bestimmung "Als Inverkehrsetzen gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit."

Stand: 08.02.2022

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