Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen
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Ab 1. Jänner 2024 soll auf die Lieferungen, Einfuhr, Installation und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Photovoltaikmodulen keine Umsatzsteuer mehr anfallen.
Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiung sind, dass a) die Engpassleistung der Photovoltaikanlage 35 kW (peak) nicht überschreitet, dass b) die Anlage auf/in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird, und dass c) bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in geltender Fassung eingebracht worden ist. Die Steuerbefreiung gilt für die Periode zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2025.
Für nähere Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung können die FAQs des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. Dezember 2023 konsultiert werden.