Nahansicht eines Hard Disk Drive in einem Computer
© Matthias | adobestock.com
Maschinen- und Technologiehandel, Landesgremium

Urheberrechtsabgabe, Gerätevergütung, Reprografievergütung

Merkblatt: Die wichtigsten Fakten zum Gesamtvertrag Gerätevergütung vom 27.6.2017

Lesedauer: 3 Minuten

Das vorliegende Merkblatt fasst die wichtigsten Rechte und Pflichten von Händlern zusammen, welche Vervielfältigungsgeräte im Sinne des Gesamtvertrages der betroffenen Gremien in der WKÖ mit den Verwertungsgesellschaften erstmalig in Österreich in Verkehr bringen. Es erhebt keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit. 


Hinweis:
Mit dem Gesamtvertrag werden der bisher geltende "Gesamtvertrag Gerätevergütung" vom 20. Dezember 1996 und der bisherige "Rahmenvertrag Druckervergütung" vom 31. Juli 2006 ersetzt. Für Inverkehrbringungen ab 1.1.2018 sind daher ausschließlich die Regelungen des neuen Gesamtvertrags anzuwenden.


Welche Vervielfältigungsgeräte sind betroffen?

Kopiergeräte jeder Art, Faxgeräte, Scanner und Drucker (inkl. Multifunktionsgeräte), die allein, in Verbindung mit einem anderen Gerät oder Netzwerk arbeiten, all dies bis zu einem Ausgabeformat von DIN A3 bzw. A3-Varianten. 

Toner basierende Kopiergeräte/Multifunktionsgeräte 

Toner basierende Kopiergeräte/Multifunktionsgerätesind sind zur Vervielfältigung von analogen Vorlagen bestimmte Geräte mit Vorlagenglas/Vorlageneinzug.

Sie können auch zusätzliche Funktionen aufweisen, wie Drucken, Scannen und/oder Faxen (Multifunktionsgeräte).

Drucker

Drucker sind zur Vervielfältigung von digital vorhandenen Dateien bestimmte Geräte, die außer der Druckfunktion keine weiteren Funktionen aufweisen.

  • Laserdrucker sind Drucker, deren Druckausgabe mittels Lasertechnologie erfolgt. Darunter fallen auch Geräte, deren Druckausgabe mittels LED-Technologie erfolgt.
  • Tintenstrahlgeräte sind Drucker oder Multifunktionsgeräte, deren Druck- oder sonstige Ausgabe mittels Tintenstrahltechnologie erfolgt.

Faxgeräte

Faxgeräte sind Geräte, die (nur) zum Versenden/Empfang von Fax geeignet sind.

Scanner  

Scanner sind Geräte, die von (analogen) Vorlagen digitale, zur Speicherung oder Weiterverarbeitung geeignete Files erzeugen können (Geschwindigkeit lt. Standardeinstellung)

Handscanner

Handscanner sind Scanner, die von Hand über die Vorlage gezogen werden.

Nicht vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte

Nicht vergütungspflichtig sind Geräte, die vor allem im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und/oder die entstehenden Kosten typischer Weise nicht für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden wie

  • Thermopapierdrucker
  • Kopiergeräte jeder Art, Faxgeräte, Scanner und Drucker (inkl. Multifunktionsgeräte) mit einem Ausgabeformat von DIN A2 oder größer.
  • Lichtpausgeräte, Großflächen-Plankopierer- bzw. -drucker,
  • EDV-Plotter,
  • Etiketten- / Label- / Barcode-Drucker,
  • Nadeldrucker, POS Drucker,
  • Kassen- / Rechenmaschinen-Drucker,
  • Mikrofilmaufnahmegeräte einschließlich COM-Einheiten,
  • Reader-Printer (Mikrofilmrückvergrößerungsgeräte),
  • Schablonenvervielfältiger,
  • Offsetvervielfältiger (Matrizenvervielfältiger),
  • analoge und digitale Druckmaschinen,
  • Fotodrucker mit einem Ausgabeformat kleiner als A5,
  • Reprokameras sowie Fotoapparate. 

Wer ist zahlungspflichtig?

Der Hauptschuldner. Das ist derjenige, der die Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle als erster in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Weitere Händler in der Lieferkette haften wie ein Bürge und Zahler.

Was Erstinverkehrbringer beachten müssen

Die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

Was muss ich melden?

Alle vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte, die im relevanten Zeitraum (Quartal) von mir erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt wurden. Hierfür gibt es unter www.literar.at entsprechende Formulare.

Wann muss ich melden?

Die Meldung hat vierteljährlich im Nachhinein zu erfolgen, und zwar bis zum letzten des Folgemonats. Daher:

  • Jänner, Februar, März ......................... Meldung bis 30. April
  • April, Mai, Juni ...................................... Meldung bis 31. Juli
  • Juli, August, September ................. Meldung bis 31. Oktober
  • Oktober, November, Dezember ........ Meldung bis 31. Jänner

Wann muss ich zahlen?

Für die Zahlung gelten die gleichen Fristen wie für die Meldung. 


Hinweis:
Wir möchten darauf hinweisen, dass bei nicht fristgerechter Meldung oder Zahlung teils massive Verzugsfolgen eintreten.


Wie viel muss ich zahlen?

Die aktuellen Tarife finden Sie unter https://www.literar.at/nutzer-innen/tarife

Der A3-Tarif gilt für alle Geräte, die die Formate A3, A3+, SRA3, SRA3+ verarbeiten können. Der A4 Tarif gilt für alle übrigen Geräte. 

Für Geräte, die schwarz/weiß oder farbig wiedergeben, gilt derselbe Tarif ohne Unterschied.

Wie funktioniert die Rückzahlung wegen Exports?

Werden Vervielfältigungsgeräte exportiert, kann der Exporteur die bezahlte Vergütung von der Literar-Mechana zurückfordern.

Voraussetzung hierfür ist die Vorlage folgender Unterlagen:

  • Einkaufsrechnung des österreichischen Handelsbetriebes (vom Hersteller oder Importeur);
  • Verkaufsrechnung des Handelsbetriebes an den Händler bzw. Verbraucher im Ausland mit Angabe des Gerätetyps (Kopiergerät, Faxgerät, Scanner, Drucker, Multifunktionsgerät) und der genauen Modellbezeichnung;
  • die Seriennummer ist anzugeben, soweit sie erfasst ist (anderenfalls ist der Nachweis der Identität der Geräte auf andere geeignete Weise zu erbringen);
  • Lieferscheine über den Bezug der Waren durch den Handelsbetrieb;
  • Lieferscheine über die Verbringung der Waren vom Handelsbetrieb an den ausländischen Kunden;
  • Nachweis des Zahlungseingangs beim österreichischen Handelsbetrieb;
  • Vorlage der Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke (nur bei einer Ausfuhr an einen Händler oder Verbraucher in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist). 

Wenn der Handelsbetrieb nicht binnen drei Jahren ab dem Export die Rückzahlung fordert und die vorstehend genannten Unterlagen vorlegt, verfällt der Anspruch auf Rückzahlung.

Ab wann gilt der Gesamtvertrag? 

Der Gesamtvertrag trat am 1. Jänner 2018 in Kraft.


Stand Dezember 2020

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen.

Um eine leichtere Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, wurde in diesem Dokument auf die explizit geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Vereinfachend wurde, stellvertretend für beide Geschlechtsformen, jeweils die kürzere männliche Schreibweise angewandt. 

Stand: 05.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • Nahansicht eines Hard Disk Drive in einem Computer
    Urheberrechtsabgabe, Geräte-, Reprografie- und Speichermedienvergütung
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Rahmenvertrag Speichermedien vor 1.10.2015 - Einigung
    Weiterlesen