Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel, Fachvertretung

Medizinprodukteabgabe

Abgabeverpflichtung − Höhe − Zahlungszeitpunkt

Lesedauer: 3 Minuten

24.08.2023

Die FAQ zur Medizinprodukteabgabe bieten eine Orientierung bei Fragen rund um das Inverkehrbringen und den Handel mit Medizinprodukten

Jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgibt, hat eine jährliche Gebühr an das BASG zu entrichten. Dies wird in der Medizinprodukteabgabeverordnung geregelt.

Letztverbraucher ist jede natürliche oder juristische Person, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwirbt. Gemeint ist etwa, die Eigenanwendung durch Konsumenten, die Medizinprodukte erworben haben oder im Rahmen einer Heilbehandlung von Ärzten an Patienten angewendet werden. Wer Medizinprodukte an einen Arzt abgibt, ist als Abgabenpflichtiger einzustufen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Ärzte auch als Abgeber fungieren, bspw. wenn das Medizinprodukt nicht fest mit dem menschlichen Körper verbunden ist (u.a. eine nicht festsitzende Zahnspange).

Die Abgabenhöhe ist im Anhang zur Medizinprodukteabgabenverordnung festgeschrieben. Diese hängt nicht von der Menge der verkauften Produkte, sondern von der höchsten Klasse von in Österreich verkauften Medizinprodukten ab. Es kommt jener Abgabenbetrag zu tragen, der der höchsten Klasse von Medizinprodukten entspricht:

Medizinprodukteklasse Abgabenhöhe
Klasse I 250 Euro
Klasse IIa, allgemeine IVDs oder IVDs zur Eigenanwendung 300 Euro
Klasse IIb oder IVDs Liste B 350 Euro
Klasse II oder IVDs der Liste A 400 Euro

Die Abgabe wird in Form einer Jahrespauschale entrichtet.

Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebsstätten (d.h. mehrere feste Geschäftseinrichtungen, an denen die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird), fällt die Medizinprodukteabgabe für die erste Betriebsstätte („Haupthaus“) in voller Höhe an, für jede weitere Betriebsstätte ist die Medizinprodukteabgabe im Ausmaß von 50% von der entsprechenden Abgabe, bis zu einem Höchstwert von 10.000 Euro zu entrichten.

Ja, kleine Unternehmen bei denen die jährliche Gebühr mehr als 1% des Umsatzes mit Medizinprodukten beträgt, werden von der Zahlung befreit. Die Begründung für die Befreiung mit entsprechenden Nachweisen ist dem BASG zu übermitteln.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der jeweiligen Umsatzerlösgrenzen. Es gilt die jeweils höchste Abgabe - das bedeutet, dass je nach abgegebener Klasse eine unterschiedliche Abgabenschwelle zu berücksichtigen ist.

Höchste Klasse gemäß der Anlage der Verordnung [link] Summe aller Umsatzerlöse mit Medizinprodukten
gem. Anlage lit. a Klasse I < 25.000,00 Euro
gem. Anlage lit. b Klasse II a, allgem. IVDs, IVDs zur Eigenanwendung < 30.000,00 Euro
gem. Anlage lit. c Klasse II b, IVDs Liste B < 35.000,00 Euro
gem. Anlage lit. d Klasse III, IVDs Liste A < 40.000,00 Euro

ACHTUNG: Auch, wenn Sie unterhalb der Umsatzerlösschwelle sind, muss die Befreiung mit dem Formular „Abgabenerklärung Medizinprodukte“ jedes Jahr beantragt werden.

Ja, unter Abgeben ist die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten zu verstehen. Daher ist nicht nur der Verkauf von Medizinprodukten, sondern auch jede entgeltliche Überlassung eines Medizinproduktes wie Vermietung oder Leasing als Abgeben zu verstehen.

Die Abgabenerklärung ist seit 1.1.2019 elektronisch über ein Webformular beim BASG einzureichen. Achtung, die Abgabenerklärung erfolgt mittels Selbstdeklaration, das BASG übermittelt keine Gebührenvorschreibung.

Zugangsdaten zum Webformular erhalten Sie über das BASG.

Die Abgabe ist jährlich bis zum 30. Juni des auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres zu entrichten.

Sollten Sie die Selbstberechnung auch nach Aufforderung durch das BASG nicht nachholen bzw. die Abgabe nicht bezahlen, hat das BASG einen Abgabenbescheid zu erlassen und eine verpflichtende Abgabe in Höhe von EUR 400,- vorzuschreiben, zuzüglich eines 2%igen Säumniszuschlages und eines Bearbeitungsbetrages von EUR 25,-, insgesamt also EUR 433,- (§ 12a Abs 5, 7 und 9 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz).



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