Ausbildungsberechtigte Personen im Bereich Supervision und Selbsterfahrung
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Ausbildungsberechtigte Person für Selbsterfahrung nach der Verordnung NEU
Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
- zusätzlich Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit "Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin" bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.
Ausbildungsberechtigte Person für Selbsterfahrung nach der Verordnung NEUAusbildungsberechtigte Person für Supervision nach der Verordnung NEU
Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
- zusätzlich Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit "Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin" bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.
Ausbildungsberechtigte Person für Supervision nach der Verordnung NEU
Ausbildungsberechtigte Person für Selbsterfahrung nach der Verordnung ALT
Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
- a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder - a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
Ausbildungsberechtigte Person für Supervision nach der Verordnung ALT
Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
- a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder - a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier ausschließlich Ausbildungsberechtige Lebens- und Sozialberater:innen gelistet sind.