ORF-Beitragsgesetz 2024
Der ORF-Beitrag wird nach der Lohnsumme gestaffelt und enthält eine Obergrenze für große Unternehmen. Aufgrund von Beschwerden über hohe Forderungen und Vielfachbelastungen können betroffene Betriebe eine Entlastung beantragen.
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Das ORF-Beitragsgesetz 2024 legt fest, dass Unternehmer:innen für jede Gemeinde, in der sie mindestens eine Betriebsstätte betreiben, für die der:die Unternehmer:in kommunalsteuerpflichtig ist, den ORF-Beitrag entrichten müssen. Dies betrifft alle Unternehmer gemäß § 3 KommStG 1993, die im Vorjahr Kommunalsteuer entrichtet haben.
Der Beitrag wird je nach ausbezahlter Lohnsumme pro Jahr (pro Betriebsstätte/Gemeinde) gestaffelt und in sechs Stufen erhoben, wobei für sehr große Unternehmen eine Obergrenze (Deckelung) vorgesehen ist. Es gelten keine branchenspezifischen Sonderregelungen. Der Basisbeitrag beträgt 15,30 Euro pro Monat und kann zuzüglich landesspezifischer Abgaben anfallen. Eine Umsatzsteuer auf den ORF-Beitrag wird nicht erhoben.
Die Stufen sehen folgendermaßen aus:
Bruttolohnsumme/Jahr | Summe der zu zahlenden ORF-Beiträge | Jahresbeitrag ohne Landesabgaben in Euro |
Keine Mitarbeitenden | 0 | 0,00 |
1,6 Mio | 1 | 183,60 |
3 Mio | 2 | 367,20 |
10 Mio | 7 | 1.285,20 |
50 Mio | 10 | 1.836,00 |
90 Mio | 20 | 3.672,00 |
alles darüber | 50 | 9.180,00 |
Deckel je Unternehmer:in | 100 | 18.360,00 |
Aufgrund zahlreicher Beschwerden über unerwünschte Vielfachbelastungen durch ORF-Beitragsvorschreibungen sowie einzelner Fälle mit unverhältnismäßig hohen Forderungen, hat die Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam mit der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) versucht eine Lösung zu finden, um sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen für Unternehmen zu vermeiden. Die Lösung zielt darauf ab, diese unerwünschten Vielfachbelastungen durch ORF-Beitragsvorschreibungen bzw. die damit einhergehende finanzielle Belastung zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere auch Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate übersteigt bzw. voraussichtlich übersteigen wird (Baustellen). Es wurde nun mit der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) vereinbart, dass im Rahmen der diesjährigen Beitragseinhebung in einem ersten Schritt eine Entlastung im Sinne einer Refundierung bzw. einer Korrektur der Beitragsvorschreibung sichergestellt wird.
Folgende Vorgehensweise wurde im Falle der Betroffenheit der Unternehmen dazu festgelegt:
- Unternehmen aus den betroffenen Branchen sollen ihre Betroffenheit direkt per E-Mail an kam@orf.beitrag.at melden
- Dabei ist die Beitragsnummer und die Steuernummer bekannt zu geben.
- Ab dem Zeitpunkt der Meldung werden die Beitragsvorschreibungsverfahren vorübergehend ausgesetzt, d.h. dass seitens der OBS bis zur Klärung der Situation keine weiteren Betreibungsschritte (Mahnverfahren) gesetzt werden.
- Die OBS kontaktiert in weiterer Folge die Meldeunternehmen und informiert über die weiteren Schritte zur Abwicklung der Refundierung bzw. Rückerstattung.
Durch diese Vorgehensweise kann eine kostenaufwändige Führung eines Verwaltungsverfahrens vermieden werden. Durch die frühzeitige Meldung erfolgt auch kein Rechtsverzicht durch die betroffenen Unternehmen. Sie haben weiterhin jederzeit die Möglichkeit, die Zustellung eines Bescheides zu beantragen, gegen den gegebenenfalls ein Rechtsmittel erhoben werden kann. Es besteht demnach keine Gefahr einer Fristversäumnis.
Zukünftig soll eine automatisierte Erfassung von Fällen dieser Art ermöglicht werden und damit eine angepasste Beitragsvorschreibung erfolgen.
Die Beschreibung der Vorgehensweise für betroffene Betriebe, um Entlastung zu erhalten, wurde mittlerweile auch auf der Homepage der OBS veröffentlicht.
gemeinsame Mitteilung von OBS und BMF zu dieser Vereinbarung