Detailaufnahme einer linken Hand, die ein Messgerät für das Messen von Innendurchmessern von Objekten hält
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Metalltechniker, Landesinnung

Bedeutung und Einhaltung technischer Normen in der Metalltechnik

Merkblatt: Was Metalltechniker:innen in Sachen Gewährleistung, Schadenersatz, Betriebshaftpflicht beachten müssen

Lesedauer: 3 Minuten

29.05.2024

Technische Normen erfüllen in der Arbeitswelt der Metalltechnik vielfältige Aufgaben und werden in der Regel unter Beteiligung der Wirtschaftsakteure erarbeitet. Sie schaffen in vielen Bereichen Klarheit und geben allgemeine Richtlinien vor, an denen sich Fachleute oder andere (z.B. Sachverständige oder Gerichte) bei der Beurteilung von Produkten und ihrer Eigenschaften orientieren.

Nicht gerade selten kommt es im geschäftlichen Alltag vor, dass Metalltechniker Produkte (z.B. Geländer, Handläufe) auf Kundenwunsch oder zur kosten- bzw. zeitsparenden Fertigung normwidrig herstellen und an Konsumenten verkaufen. Im Merkblatt werden die weitreichenden, nicht zuletzt finanziellen Folgen des Verkaufs von nicht normgerecht ausgeführten Produkten im Hinblick auf Haftungsfragen für Sach- und Personenschäden aufgezeigt.

Gewährleistung gegen Sachmängel

Grundsätzlich weisen normwidrig ausgeführte Geländer Sachmängel auf. Bei der Beurteilung, ob Sachmängel bestehen, ist in erster Linie darauf abzustellen, was zwischen Verkäufer und Konsumenten vertraglich vereinbart wurde bzw. welche Eigenschaften vom Produkt gewöhnlich vorausgesetzt werden können. Die Verkehrsauffassung wird auch zu berücksichtigen sein.

Es ist jedenfalls nach dem Konsumentenrecht nicht erlaubt, dass Konsumenten vor Kenntnis eines Mangels auf Gewährleistungsrechte verzichten. Das heißt, dass der Verkäufer für Mängel in jedem Fall einzustehen hat. Einschränkende Beschaffenheitsvereinbarungen sind hingegen nur dann erlaubt, wenn die Minderbeschaffenheit konkret beschrieben wird und der Verbraucher die Tragweite erkennt oder erkennen kann.

Die Erkenntnis der Tragweite des Verbrauchers wird hingegen schwer nachzuweisen sein, da es sich beim Verbraucher um keinen Fachexperten handelt. Der diesbezügliche Maßstab ist bei Verbrauchern recht streng anzunehmen und wie die gerichtliche Beurteilung in einem konkreten Fall ausfällt, lässt sich nur schwer sagen.

Schadenersatz

Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz ist, dass der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger (Verkäufer) verursacht wurde. Rechtswidrig ist ein Verhalten, sofern es gegen gesetzliche Bestimmungen, die guten Sitten oder einen Vertrag (auch gegen vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten) verstößt. Es ist darauf 

hinzuweisen, dass für Sachverständige ein objektiver Verschuldensmaßstab gilt. Sie müssen im Rahmen ihrer Expertise einem höheren Sorgfaltsmaßstab standhalten. Zu Sachverständigen zählen nicht nur gerichtlich beeidete Sachverständige, sondern alle, die zu erkennen geben, über ein besonderes Fachwissen zu verfügen. Insbesondere sind damit Gewerbetreibende gemeint.

Haftungsausschlüsse im Hinblick auf die Schadenersatzpflicht von Unternehmern für Personenschäden sind, wenn sie mit Verbrauchern vereinbart wurden, ungültig. Bei Sachschäden ist ein Ausschluss für vorsätzlich oder grob fahrlässige verschuldete Schäden ebenso unzulässig, für leicht fahrlässige jedoch (unter Berücksichtigung der Sittenwidrigkeitskontrolle) nicht. Trotzdem sehen mitunter manche Gerichte Haftungsausschlüsse für leicht fahrlässig verschuldete Schäden unter bestimmten Bedingungen als zweifelhaft an.

Im Rahmen der Produkthaftung haftet der Hersteller/Importeur/Inverkehrbringer für die Gefährlichkeit der von ihm hergestellten Produkte verschuldensunabhängig. Von dieser Haftung umfasst sind Personen- und (vom Produkt verschiedene) Sachschäden, welche durch Fehler, die dem Produkt beim Inverkehrbringen innewohnen, hervorgerufen wurden. Die Fehlerhaftigkeit eines Produktes richtet sich nach dessen berechtigterweise zu erwartender Sicherheit. Neben Konstruktions- und Produktions- ist zwischen Instruktionsfehlern, worunter die Unterlassung von Hinweisen auf gefährliche Eigenschaften zu verstehen ist, zu differenzieren. Schadenersatzpflichtig ist neben dem Hersteller auch der Unternehmer, der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in Verkehr gebracht hat. Eine Ersatzpflicht des Händlers ist möglich, sollten Hersteller/Importeur nicht feststellbar sein und vom Händler nicht benannt werden.

Ausfall der Betriebshaftpflicht

Aufgrund oberstgerichtlicher Entscheidung (7 Ob 126/15b vom 16. 10. 2015) ist der Versicherer leistungs- frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig und durch bewusstes Zuwiderhandeln gegen für den versicherten Betrieb oder Beruf geltende Gesetze, Verordnungen und Vorschriften herbeigeführt wurde.

Das Motiv des Zuwiderhandelns (Berücksichtigung eines Kundenwunsches, Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise u.a.) ist dabei nicht relevant. Der OGH geht davon aus, dass der Metalltechniker die besondere Gefährlichkeit von Produkten (Stiegengeländer im Hinblick auf die Gefahr des Durchfallens eines Kindes) kennen muss. Ferner wird festgestellt, wenn der Metalltechniker die dem Kundenwunsch entsprechende gesetzwidrige Ausführung nicht ablehnt, sondern diese vereinbarungsgemäß übernimmt, dass ihm dies im Vertragsverhältnis zum Versicherer vorzuwerfen ist und er schuldhaft handelt. Der Handwerker kann sich nicht dadurch entschuldigen, dass er von der Einhaltung des Schutzgesetzes durch Faktoren abgehalten worden ist, die nicht in seinem Einflussbereich standen, bzw. die Einhaltung ihm von Dritten unmöglich gemacht worden wäre.

Das bedeutet, dass die Erfüllung von Kundenwünschen im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften bei der Erzeugung von Produkten, wenn dies gegen bestehende technische Normen oder geltende Gesetze verstößt, grundsätzlich den Hersteller (Verkäufer) des Produktes voll haftbar macht und seine Betriebshaftpflichtversicherung nicht greift.

Stand: Juli 2016


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