Kunststoffverarbeiter, Fachvertretung

Kunststoffverordnung: Lebensmittelkontaktmaterialien

Die Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft

Lesedauer: 2 Minuten

22.09.2023

Im Amtsblatt L 177 vom 12. Juli 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1442 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verlautbart. Mit dieser Verordnung werden Änderungen bei Zulassungen für Stoffe und die Aufnahme neuer Stoffe umgesetzt.

Bisher war der Stoff „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (Eintrag Nr. 96) als Zusatzstoff in Kunststoff Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen. Aufgrund einer Neubewertung kam die EFSA u.a. zur Ansicht, dass Holz nicht per se als inert angesehen werden kann, da es viele Stoffe mit niedrigem Molekulargewicht enthält. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherheit von aus diesen Materialien migrierenden Stoffen aufgrund der unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung pflanzlicher Materialien von Fall zu Fall unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte (zB Spezies, Herkunft, Verarbeitung) bewertet werden muss. Da die derzeitige Zulassung von Holz diese Aspekte nicht berücksichtigt und somit die sichere Verwendung dieses Stoffs in Kunststoff nicht ausreichend belegt und keine anderen Beschränkungen zur sicheren Verwendung vorgelegt wurden, wird die Zulassung widerrufen und der Stoff aus Anhang I gestrichen.

Weiters wird mangels Daten die Zulassung von Salicylsäure (Eintrag Nr. 121) widerrufen und aus Anhang I gestrichen.

Auch bei weiteren Stoffen wurde eine Neubewertung durchgeführt und teilweise Beschränkungen und Spezifikationen festgelegt. Dies betriff etwa Phtalate und Perchlorat.

Es sind folgende Übergangsbestimmungen (Art 2) vorgesehen: Allgemein gilt, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entsprechen und vor dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, in Verkehr bleiben dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Für die Zwischen-Herstellungsstufe ist ebenfalls eine Übergangslösung vorgesehen: Entspricht ein Erzeugnis aus einer Zwischenstufe bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff oder ein zur Herstellung eines solchen Erzeugnisses, Materials oder Gegenstands bestimmter Stoff, das bzw. der der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entspricht und das bzw. der erstmals nach dem 1. Mai 2024 in Verkehr gebracht wurde, nicht der vorliegenden Verordnung, so ist in der für diesen Stoff bzw. dieses Erzeugnis vorliegenden Konformitätserklärung anzugeben, dass er bzw. es nicht den vorliegenden Vorschriften entspricht und nur zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden kann, die vor dem 1. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden sollen.

Darüber hinaus sind für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Salicylsäure oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart hergestellt wurden, bestimmte Bedingungen vorgesehen. Sie dürfen auch nach dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, sofern:

  1. ein Antrag auf Zulassung dieses Stoffs oder dieses naturbelassenen Holzmehls oder dieser naturbelassenen Fasern aus einer bestimmten Holzart vor dem 1. August 2024 gestellt wird;
  2. die Verwendung des naturbelassenen Mehls oder dieser naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart zur Herstellung sowie deren Verwendung ist auf die im Antrag beschriebenen vorgesehenen Verwendungsbedingungen beschränkt;
  3. die übermittelten Informationen enthalten eine Erklärung, dass es sich bei dem Antrag um einen Antrag gemäß dem vorliegenden Absatz handelt, und
  4. die Behörde den Antrag als gültig erachtet.

Weiters können Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit dem Stoff oder dem naturbelassenen Holzmehl oder den naturbelassenen Holzfasern, für die ein Antrag gestellt wurde, hergestellt wurden, so lange weiter verwendet werden dürfen, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder bis die Kommission eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für die Verwendung erlässt.

Die Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 

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