Zeichenbüros: Berechtigung
Gewerberechtlicher Umfang und einschlägige Rechtsvorschriften.
Lesedauer: 1 Minute
Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Gewerbeberechtigung nach dem
Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhang mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften (§ 29 GewO). Der Gewerbeberechtigungswortlaut von
Zeichenbüros lautet üblicherweise: "Anfertigen von technischen
Zeichnungen nach vollständig vorgegebenen Angaben des Auftraggebers,
unter Ausschluss aller den Baumeistern und Technischen Büros
vorbehaltenen Tätigkeiten."
Vorbehaltsbereiche der Baumeister.
Zeichenbüros sind somit zur Anfertigung von technischen Zeichnungen
nach vollständig vorgegebenen Angaben des Auftraggebers berechtigt,
wobei insbesondere die Vorbehaltsbereiche der Baumeister (§ 99
GewO) und der "Technische Büros - Ingenieurbüros" (§ 134 Abs 1 GewO) zu
beachten sind. Die dort angeführten planerischen Tätigkeiten sowie die
Durchführung von Messungen und Berechnungen etc. sind somit diesen
reglementierten Gewerben vorbehalten.