Ausübungsregeln
Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen und Tätowieren
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Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen und Tätowieren
Gesamte Rechtsvorschrift für Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
Unbedenklichkeitsnachweis
Die Akkreditierungsstelle verweist bezüglich berechtigter Unternehmen auf das Abfragetool auf der Homepage Akkreditierung Austria und führt bezüglich der Suche aus: Im Haupt-Suchfeld „262/2008“ (= die Bundesgesetzblattnummer der Ausübungsregeln) eingeben, dann erscheinen die dafür akkreditierten Stellen.
Mit Schreiben vom 8.8.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zudem klar gestellt, dass gemäß § 4 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende (BGBl. II Nr. 262/2008) als Voraussetzung für die Ausstellung des Unbedenklichkeitsnachweisen unter anderem auch das Vorliegen der erforderlichen personellen und infrastrukturellen Ausstattung gefordert ist. Für das Erfüllen dieser spezifischen Anforderung ist das Vorliegen einer Befugnis für Tätigkeiten auf einem der folgenden Fachgebieten jedenfalls geeignet:
- Chemie,
- Biologie,
- Mikrobiologie,
- Lebensmittel- und Biotechnologie,
- Pharmazie,
- Technische Chemie oder
- Molekularbiologie
Für den Bereich des Gewerberechts kommen als entsprechende Befugnis folgende aufrechte Gewerbeberechtigungen, die (zumindest) eines der genannten Fachgebiete einschließen, in Betracht:
- Chemische Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994)
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994).
Über die Suchfunktion Branchenbuch österreichischer Unternehmen | WKO Firmen A-Z kann nach entsprechenden Unternehmen gesucht werden.