Preissteigerungen, Wertsicherungsklauseln und Muster-AGB der Bundesinnung
Preisgleitklauseln oder Wertsicherungsklauseln müssen zwischen den Vertragsteilen vereinbart werden und bilden als dynamische Preisfestlegung einen festen Vertragsbestandteil.
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Aufgrund der vorherrschenden (welt-) wirtschaftlichen Situation kommt es zu einem rasanten Anstieg der Rohstoffpreise, Produktionsengpässen in Verbindung mit Lieferengpässen, Lieferverzögerungen oder gar Lieferausfällen für Materialien und Produkte. Daraus ergeben sich u.a. eklatante Preiserhöhungen oder die Gefahr steigender Baukosten sowie Probleme im Zusammenhang mit Festpreisverträgen und der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen.
Preisgleitklauseln müssen vereinbart werden
Beim Abschluss von (Dienstleistungs- oder Liefer-) Verträgen empfiehlt es sich Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkäufer nicht auf Kosten, deren Anstieg nicht in seinem Sphärenbereich liegt, sitzen bleibt. Sogenannte Preisgleitklauseln oder Wertsicherungsklauseln müssen zwischen den Vertragsteilen vereinbart werden und bilden somit als dynamische Preisfestlegung einen festen Vertragsbestandteil.
In den Mustern für AGB der Bundesinnung findet sich unter dem Punkt „3. Preise“ eine Preisgleitklausel mit entsprechenden Textvorschlägen.
Weitere Details zu Wertsicherungsklauseln, Muster-AGB und zur ÖNORM B 2111 - Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen – Werkvertragsnorm finden Sie hier.