Topshot der Hände einer Person, die mit der linken Hand eine Rechnung hält. Unter dieser sind weitere Rechnungen. Rechts daneben notiert die Person mit einem Stift etwas auf einem Zettel. Daneben steht ein Taschenrechner
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Berechnung von Preisveränderungen bei Werkvertrags- bzw. Bauleistungen gemäß ÖNORM B2111

Was bei der Berechnung veränderlicher Preise zu beachten ist

Lesedauer: 1 Minute

08.01.2025

Auf www.preisumrechnung.at ist ein Berechnungswerkzeug hinterlegt, das gemäß ÖNORM B 2111 in der jeweils anzuwendenden Fassung eine Berechnung von Preisveränderungen bei Werkvertrags- bzw. Bauleistungen ermöglicht. Wichtig ist dabei, dass eine Preisumrechnung gemäß ÖNORM B 2111 im jeweiligen Werkvertrag zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in vereinbart wurde. (Wenn keine explizite Vereinbarung einer bestimmten Fassung der ÖNORM B 2111 getroffen wurde, gilt immer die jeweils geltende Fassung, derzeit die aus 2007, als vereinbart!)

Preisschwankungen in den Bereichen "Lohn" und "Sonstiges" ("Material")

Die abzurechnenden Leistungen sind − schon bei der Angebotslegung − in einen Preisanteil "Lohn" und in einen Preisanteil "Sonstiges" (Material) aufzugliedern.

  • Preisanteil "Lohn": hier sind die Veränderungen, die sich aufgrund der kollektivvertraglichen Erhöhungen (im Metallgewerbe immer per 1. Jänner) ergeben, hinterlegt.
  • Preisanteil "Sonstiges" (Material): entsprechend der zutreffenden Arbeitskategorie kommen gemäß ÖNORM B 2111 spezifische, für das jeweilige Gewerk typische Warenkörbe als Basis für die Erhebung der Preise und die Berechnung der Indizes zur Anwendung.
    Aufgrund der Dauer der Preiserhebung und der Datenverifizierung ergibt sich eine Zeitdifferenz bzw. ein "Nachlauf" bei der Aktualisierung der Indizes von ca. 6-8 Wochen. (Häufig gestellte Frage!)

Schwellenwerte gemäß ÖNORM

In der aktuell geltenden Fassung der ÖNORM B 2111:2007 ist ein Schwellenwert von betragsmäßig 2 % festgelegt, unter dem keine Preisumrechnung vorgenommen wird. Sollte sich ein betragsmäßig kleinerer Wert als 2 % ergeben, so erfolgt keine Umrechnung. Dafür ist aber, soferne der Schwellenwert von (betragsmäßig) 2 % erreicht wird, jederzeit eine Umrechnung möglich.

Zum Unterschied dazu ist in der alten Fassung der ÖNORM B 2111:2000 ein Schwellenwert von betragsmäßig 1 % festgelegt, der natürlich leichter überschritten werden kann, aber eine Umrechnung ist nur 2 x im Jahr, nämlich im Mai und November, zulässig.

Die häufigsten Fragen zur Preisumrechnung betreffen diesen Schwellenwert von 2 % (ÖNORM B 2111:2007), weil sich keine Preisveränderungen ergeben, wenn er nicht erreicht wird.

Vereinbarung der Preisgleitung im Werkvertrag

Ein weiterer wichtiger Punkt (und oft Gegenstand von Anfragen) ist die Berechnung von Preisumrechnungen von Teilleistungen während der Laufzeit des Werkvertrags. Hier sind im Online-Tool immer die jeweils zum oder nach dem in der Berechnungstabelle ausgewiesenen Umrechnungszeitpunkt (dieser "entsteht" bei Erreichen des Schwellenwerts von 2 %!) angefallenen Teilleistungen, die zur Zwischenabrechnung gebracht werden sollen, kumuliert einzutragen (also nicht die einzelnen Teilleistungsbeträge, sondern immer die jeweilige, bis zum oder nach dem Umrechnungszeitpunkt entstandene Summe).

Eine Grundsatzfrage betrifft den verwendeten Index. Wenn ein Mitglied einen anderen (allenfalls zutreffenderen) Index vereinbart als in der ÖNORM B 2111 hinterlegt, so kann des Online-Tool www.preisumrechnung.at nicht zur Anwendung kommen.

Allerdings kann man sich an der Berechnungsmethodik, wie sie in der ÖNORM B 2111 angeführt ist, orientieren. Das ist aber in diesem Fall Vereinbarungssache zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in.

Die beschriebenen Punkte sind im Merkblatt der Bundesinnungsgruppe Metall - Elektro - Sanitär - Mechatronik - Fahrzeugtechnik zusammengefasst. 

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