Berufsfotografie, Landesinnung

Panoramafreiheit

Information der Bundesinnung der Berufsfotografen

Lesedauer: 4 Minuten


Panoramafreiheit gesichert

Das EP-Plenum hat am 9.7.2015 den Reda-Bericht angenommen.

Zu Punkt 46 des Berichts zum Thema Panoramafreiheit wurden in der Abstimmung sowohl die Formulierung des franz. MEP Cavada wie im JURI-Bericht enthalten abgelehnt:

46. vertritt die Auffassung, dass die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein sollte;

Als auch der von MEP Schaake und Co. für das Plenum dazu eingebrachte Änderungsantrag abgelehnt:

46. erkennt das Recht an, Fotografien, Videomaterial oder andere Abbildungen von Werken, die dauerhaft an öffentlichen Orten platziert sind, zu nutzen

Es ist zum Thema Panoramafreiheit jetzt nichts mehr im Initiativbericht enthalten, was den Erhalt der Panoramafreiheit in Frage stellen könnte.


Stellungnahme der Bundesinnung vom 7.7.

Die Bundesinnung der Berufsfotografen spricht sich strikt dagegen aus, die Panoramafreiheit einzuschränken und hat bezüglich der Abstimmung im Europäischen Parlament am 9.7. intensiv Lobbying betrieben.

Seitens der Bundesinnung wurde Kontakt mit Österreichischen Abgeordneten im EU-Parlament aufgenommen. Bei dem fraglichen Text handelt es sich um einen so genannten "Initiativbericht", d.h. es liegt dem EU-Parlament in diesem Punkt kein Gesetz zur Abstimmung vor; es geht vielmehr um eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments zum Thema Urheberrechte und Copyright, bevor die Europäische Kommission möglicherweise im Herbst einen EU-Gesetzesvorschlag zum Urheberrecht vorlegen wird. Die Abstimmung des Europäischen Parlaments im nächsten Plenum im Juli hat derzeit keinerlei Auswirkungen auf österreichisches Recht. Es geht beim zur Abstimmung stehenden Text nicht um einen Rechtstext, sondern um eine allgemeine, grobe Positionierung des Europäischen Parlamentes. 

Hintergrund ist ein Report des Europaparlamentes zur anstehenden Urheberrechtsreform der EU-Abg. Julia Reda, in dem für die Panoramafreiheit in der ganzen EU plädiert wurde, um die Unterschiede zwischen den Mitgliedsländern mindern, um einen einheitlichen Handelsraum für Digitalgüter in Europa zu schaffen. Dazu wurde ein Änderungsantrag angenommen, über den am 9.7. abgestimmt wird, der lautet:

"Das Europaparlament vertritt die Auffassung, dass die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein sollte".

Die WKÖ hat unsere ablehnende Stellungnahme an das WKÖ EU-Büro weitergeleitet und breit gestreut. Auch hat uns der Präsident der FEP - Federation of European Photographers, KommR Andreas Barylli, informiert, dass das Europäische Parlament zwecks Stellungnahme an die FEP herangetreten ist und der Copyright-Experte der FEP an einer Sitzung in Brüssel teilnehmen wird.

Wir wollen auf das hohe Gut der Panoramafreiheit aufmerksam machen. Die Panoramafreiheit ist für Berufsfotografen wichtig. Die Angleichung des europäischen Urheberrechts ist eine lobenswerte Initiative, die wir gerne unterstützen. Nicht unterstützen können wir jedoch die geplanten Änderungen im Bereich der Panoramafreiheit für die Berufsfotografen. Die Panoramafreiheit ist für die Berufsfotografen eines der wichtigsten Rechte, welches nicht leichtfertig und unnötig aufgegeben werden darf. Ohne die Panoramafreiheit ist es für den Berufsfotografen faktisch unmöglich, außerhalb seines eigenen Studios ohne Angst vor Abmahnungen fotografieren zu können.

Hintergrund ist, dass es innerhalb des Panoramas einer Stadt fast immer ein Gebäude, eine Skulptur oder ein Kunstwerk geben wird, welches urheberrechtlich geschützt ist, dessen Architekt aber noch keine 70 Jahre tot ist. Die geplanten Änderungen der Panoramafreiheit sind daher praktisch unmöglich umzusetzen. Die jetzt diskutierte restriktive Auslegung der Panoramafreiheit würde dazu führen, dass ein Berufsfotograf a) die urheberrechtlich geschützten Gebäude auf seinem Foto identifizieren und b) von dem Urheber, sprich dem Architekten oder dessen Erben, eine Erlaubnis zur Nutzung einholen müsste, wenn dessen Architekt noch nicht seit 70 Jahren tot ist. Dies erscheint noch nicht einmal im Ansatz praktikabel. Die angedachten Änderungen bei der Panoramafreiheit bedeuten aber genau dies.

Die derzeitige Rechtslage in Österreich, dass alle Aufnahmen, die vom öffentlichen Gut aus gemacht werden, grundsätzlich nicht der Zustimmung des Verfügungsberechtigten bedürfen, muss weiterhin beibehalten werden. Gemäß § 54 Z 5 UrhG ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden. Diese sog freie Werknutzung der Freiheit des Straßenbildes geht bereits auf § 39 Z 4 UrhG 1895 und im Wesentlichen inhaltsgleich auf § 34 Z 3 UrhG 1920 zurück.

Mit dieser Bestimmung ist das gesetzliche Recht verbrieft, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk mit Mittel der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Jedermann darf auf der Straße Fotos machen, ohne den Architekten, Baumeister oder den Hauseigentümer zu fragen. Es wird damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung getragen. Es ist nur konsequent, Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, also der Allgemeinheit gewidmet sind und von jedermann ungehindert betrachtet werden können, einer freien Werknutzung zugänglich zu machen. Sie stellen gewissermaßen Gemeingut dar. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Verwertungsbefugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Die Harmonisierung des Urheberrechts ist grundsätzlich zu begrüßen, es muss aber gleichwohl für Urheber und Berufsfotografen praktikabel bleiben. Mögliche  Einschränkungen der Panoramafreiheit sind auch aus Sicht der Berufsfotografen in einem vertretbaren Maße kein Problem, insbesondere wenn es sich zum Beispiel um temporäre Kunstwerke und Fotografien von Privatgrundstücken handelt. Hier ist das Interesse der Urheber und Eigentümer höher zu bewerten, als das Interesse der Berufsfotografen. Jedoch pauschal das Recht der Panoramafreiheit einzuschränken, stellt eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Arbeit von Berufsfotografen dar, welche es faktisch unmöglich macht im öffentlichen Raum zu fotografieren.

Wir fordern daher die Parlamentarier und Parlamentarierinnen des Europäischen Parlaments auf, die Panoramafreiheit nicht einzuschränken!

PS: Wir machen auf eine Privat-Petition auf Change.org aufmerksam.

Stand: 22.07.2015

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