Bauhilfsgewerbe, Landesinnung

Merkblatt „Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien"

Informationen der Innung der Bauhilfsgewerbe

Lesedauer: 1 Minute

Mit 01. August 2020 trat das neue österreichische Strahlenschutzrecht in Kraft, dessen zentrales Element das Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) bildet. In diesem wurden weite Bereiche annähernd inhaltsgleich aus dem bisherigen Strahlenschutzrecht übernommen. Gerade im Bereich der natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien kommt es jedoch zu grundlegenden Änderungen.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass die bisherige Unterscheidung zwischen dem Einsatz künstlicher Strahlenquellen (als "Umgang mit Strahlenquellen" bezeichnet) und Betätigungen, bei denen natürliche Strahlenquellen in Arbeitsprozessen zu erhöhter Strahlenbelastung führen können ("Arbeiten mit Strahlenquellen"), weggefallen ist. Künftig tritt anstelle des Umgangs- beziehungsweise Arbeitsbegriff der Begriff der „Tätigkeit“. Diese ist definiert als "eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird" (§ 3 Z 73 StrSchG 2020).  

Folglich wurden die Strahlenschutzregelungen betreffend künstliche radioaktive Stoffe und terrestrische natürliche radioaktive Stoffe weitgehend vereinheitlicht. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen für beide Teilbereiche nun in der Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) verankert, während die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung außer Kraft getreten ist.  

Diese Vereinheitlichung bedeutet einige Änderungen für Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben. Unter anderem unterliegen sie nun der Bewilligungs- oder Meldepflicht gemäß §§ 15 bis 17 Strahlenschutzgesetz 2020, sofern keine Ausnahmebestimmung gemäß §§ 7 oder 8 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 zutrifft. Gleichzeitig steht das Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen auch unter behördlicher Kontrolle. 

Die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe hat daher mit der AGES - Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ein Merkblatt „Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien“ (Kurz- und Langfassung) erstellt. 

Stand: 01.06.2021

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