Person mit dunklem lockigen und schulterlangem Haar blickt wohlwollend zu einer Person neben ihr und hält die Hand auf ihre Schulter
© Halfpoint | stock.adobe.com

Betriebshilfe - Tirol

Betriebshilfe statt Betriebsschließung

Lesedauer: 1 Minute

19.11.2024

Die Existenzsicherung für Klein- und Kleinstbetriebe

Als Kleinbetrieb mit wenigen oder keinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stellen unvorhergesehene Ereignisse für die Weiterführung Ihres Betriebes eine enorme Herausforderung dar. Sollten Sie durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig werden und es bietet sich niemand an, der Ihren Betrieb in der Zwischenzeit weiterführt, kann die Existenz Ihres Unternehmens gefährdet sein.

Auch Unternehmerinnen, die ein Kind erwarten, brauchen oft jemanden, der sie in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes vertritt.

Damit es in solchen Notfällen nicht zur Gefährdung oder sogar Schließung von Betrieben kommen muss, wurde der Verein Betriebshilfe Tirol ins Leben gerufen. 

Wie wird unterstützt?

  • Bei Ausfall des Unternehmers soll die Weiterführung des Unternehmens durch den Einsatz einer Betriebshelferin oder eines Betriebshelfers gewährleistet sein.
  • Betriebshelferinnen oder Betriebshelfer können im Falle einer Arbeitsunfähigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers wegen Krankheit, Unfall, einem Aufenthalt im Krankenhaus, einem Rehabilitationszentrum oder einer Sonderkrankenanstalt eingesetzt werden.
  • Betriebshilfe gibt es auch für Unternehmerinnen bei Schwangerschaft in der gesetzlichen Mutterschutzzeit.

Wer kann Betriebshilfe beantragen?

  • Mitglieder der Wirtschaftskammer Tirol, die nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert sind.
  • Neue Selbständige und Personen, die nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflichen selbständig Erwerbstätigen (FSVG) bei der SVS pflichtversichert sind. 

Voraussetzungen für die Betriebshilfe

  • bei Krankheit / Unfall
    • Mindestens 14-tägige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls, Krankheit, Aufenthalt im Krankenhaus, einem Rehabilitationszentrum oder einer Sonderkrankenanstalt.
    • Der Einsatz der Betriebshelferin oder des Betriebshelfers ist zur Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung des Betriebes notwendig.
    • Die Einkommensgrenze für eine kostenlose Betriebshilfe liegt jährlich bei 25.382,03 Euro – monatlich 2.115,17 Euro (Jahr 2024).
    • Bei höheren Einkünften ist im Einzelfall ein Betriebshilfebezug möglich – durch gestaffelten Selbstbehalt oder aktuelle Einkommensprognose von der Steuerberaterin oder dem Steuerberater.
  • bei Schwangerschaft
    • Anspruch auf Betriebshilfe haben alle Unternehmerinnen – unabhängig von ihrem Einkommen – in der Schwangerschaft für die gesetzliche Dauer des Mutterschutzes (im Normalfall 8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung).
    • Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich die Bezugsdauer auf 12 Wochen nach der Entbindung.
  • Ausmaß der Betriebshilfe
    • Die Dauer der Betriebshilfe hängt von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab und beträgt bei Krankheit oder Unfall max. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
    • Die wöchentliche Arbeitszeit der Betriebshelferin oder des Betriebshelfers darf maximal 40 Stunden betragen bzw. die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.

Nähere Informationen gibt es im Downloadbereich.