Kundmachung - Grundumlagenpflicht für unbeschränktes Handelsgewerbe
Grundumlagenpflicht für Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbes gemäß § 123 Abs 8 WKG – gültig ab 1.1.2022
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26.05.2023
Das Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Steiermark hat am 18.11.2021 nach Anhörung des Spartenpräsidiums mit Wirksamkeit 1.1.2022 Änderungen über die Grundumlagenpflicht für Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbes gemäß § 123 Abs 8 WKG beschlossen:
- Die Verpflichtung zur Bezahlung der Grundumlage ist für Inhaber des Handelsgewerbes und Handelsagentengewerbes gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994 idgF ohne fachliche Beschränkung in jenem Gremium (in jenen Gremien) zu dem (denen) sie vom Obmann der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Steiermark in Anwendung des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Steiermark vom 4.11.2021 zugeordnet wurden, gegeben.
- Für weitere Gewerbeberechtigungen, welche nicht unter das Handelsgewerbe oder dem Handelsagentengewerbe gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994 idgF fallen, ist die jeweils hierfür beschlossene Grundumlage zu entrichten.
- Die vorstehende Regelung gilt für die im Bereich der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Steiermark bestehenden Fachvertretungen sinngemäß.
- Diese Regelung tritt mit 1.1.2022 in Kraft.
- Übergangsbestimmung: Die Grundumlagenpflicht für Zeiträume vor dem 1.1.2022 bestimmt sich nach den bisher geltenden Vorschriften (Beschlüsse vom 19.9.1997 und vom 3.10.1997 sowie vom 22.11.2018).
Verlautbart am 22. November 2021