Rückzahlungstabelle Bauhandwerkerschüler
- Gilt für:
- Österreichweit
Rückzahlungsverpflichtung (§ 9 Bauhandwerker-KV)
Endet das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen pauschalierten Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen, und zwar:
- bei Beendigung nach Abschluss der ersten Klasse: siehe Spalte 1
- bei Beendigung nach Abschluss der zweiten Klasse: siehe Spalte 2
- bei Beendigung nach Abschluss der dritten Klasse innerhalb des ersten Jahres (nach Abschluss der Ausbildung): siehe Spalte 3
- bei Beendigung nach Abschluss der dritten Klasse nach dem ersten, aber vor dem Ablauf des dritten Jahres (nach Abschluss der Ausbildung): siehe Spalte 1