Russland FAQ: Informationen für Unternehmen
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs
Lesedauer: 4 Minuten
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 23.7.2024 | 17:00 Uhr
Sanktionen und Beschränkungen
Artikel 6b der EU-Verordnung 833/2014 idgF. sieht eine Anzeigepflicht bei Kenntnis über eine Sanktionsverletzung bzw. Sanktionsumgehung vor. Anzeigepflichtig sind alle Wirtschaftsbeteiligten (Personen, Firmen, Organisationen – und somit auch die WKO mit ihren AußenwirtschaftsCentern) mit Ausnahme von Rechtsberatern und anderen zertifizierten Fachleuten, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine, Punkt 8. Umgehungsverbot.
Insgesamt wurde die Ausfuhr von über 200 Warenarten aus der Russischen Föderation durch die russische Regierung ausgesetzt. Insbesondere betroffen sind technologische Ausrüstung und Telekommunikationsausrüstung, medizinische Geräte, Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, elektrische Geräte, Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore, Projektoren, Konsolen und Panels.
Bitte kontaktieren Sie uns unter moskau@wko.at für eine tagesaktuelle Auskunft.
Aktuell können keine Carnet ATA für die Länder Ukraine, Russische Föderation und Belarus ausgestellt werden.
Die Berufung auf „Force Majeure“ bzw. „höhere Gewalt“ setzt ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis voraus, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.
Nach der österreichischen Rechtsprechung können Kriege bzw. eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände grundsätzlich Fälle von höherer Gewalt darstellen. Das unvorhersehbare, unabwendbare, nicht beherrschbare Ereignis muss ursächlich für das gegenständliche Leistungshindernis sein. Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallprüfung anhand des konkreten Sachverhalts.
Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen bzw. können sich auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen spezielle Regelungen ergeben.
Internationale Speditionsunternehmen wie DHL, FEDEX, TNT und UPS bringen momentan keine Ware per Luftweg nach Russland.
Da die Lage sehr dynamisch ist, ist es ratsam, sich mit erfahrenen Spediteuren/Frachtführern abzustimmen.
EU-Sanktionen verbieten Transit von Dual-Use-Waren durch Russland.
- Übersicht über den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und die besetzten Gebiete in der Ukraine
- Übersicht über den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegen Belarus
- Sanktionsübersicht des AußenwirtschaftsCenter Moskau und Sanktionsliste des AußenwirtschaftsCenter Moskau
Für konkrete Fragen rund um Sanktionen sowie zur Exportkontrolle kontaktieren Sie bitte die Spezialisten in den Landeskammern oder das AußenwirtschaftsCenter Moskau.
Aktuelle Lage
Aufgrund der Sperre des Luftraums der Europäischen Union für russische Fluglinien und reziprok für europäische Fluglinien in Russland gibt es seit 28.2.2022 keine direkten Flugverbindungen mehr mit Russland. Auch Flüge zwischen Österreich und Russland sind ausgesetzt.
Flüge sind nur im Transit z.B. über Istanbul, Erewan, Dubai oder Belgrad möglich.
Aktuelle Informationen finden Sie auf der BMEIA-Infoseite Russische Föderation.
Aufenthalt und Beschäftigung in Österreich
Russische Staatsangehörige benötigen ein Visum für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich.
Zu beachten ist, dass es derzeit Luftraumsperren gibt, die den Flugverkehr nach & von Russland erheblich einschränken.
Einreise per KFZ mit russ. Kennzeichen in EU-Staaten ist sanktionswidrig, auch können russische Staatsangehörige generell nur mit Aufenthaltsbewilligung über Straßengrenzübergänge in die Europäische Union einreisen.
Für drittstaatsangehörige Schlüsselkräfte, auch für russische Staatsangehörige, innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe ist es möglich, vorübergehend in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt zu werden. Dafür ist die Aufenthaltsbewilligung als mobil/e unternehmensintern transferiert/e ArbeitnehmerIn möglich.
Als solche Schlüsselkräfte kommen in Frage: Führungskräfte, SpezialistInnen und Trainees. Ein solcher Aufenthaltstitel kann von der Schlüsselkraft bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatstaat oder Staat der Niederlassung gestellt werden. Auch InhaberInnen der österreichischen Niederlassung können den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland beantragen. Ein solcher Aufenthaltstitel kann für längstens drei Jahre bzw. längstens ein Jahr für Trainees ausgestellt werden.
Weitere Voraussetzungen und Informationen finden Sie auf migration.gv.at und workinaustria.com.
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