Brexit: Handelspolitische bzw. zollrechtliche Aspekte und die Auswirkungen des Handelsabkommens
Zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Eckpunkte
Lesedauer: 13 Minuten
Brexit bedeutet Zollgrenzen
Trotz Handels-und Kooperationsabkommen besteht seit 1.1.2021 eine Zollgrenze zwischen der EU-27 und dem Vereinigten Königreich (VK)!
Die neue Zollgrenze ist verbunden mit Zollanmeldungen für Ausfuhr und für Einfuhr, administrativem Aufwand für die Zollverwaltung, Stehzeiten für die Transportmittel, finanziellem Aufwand für die Erstellung der Warenbegleitpapiere und Kalkulation des präferenziellen Ursprungs.
Auswirkungen hat dies selbstverständlich auf Exporte, Importe, Transitverkehre und Waren, die in Zolllager eingelagert werden müssen.
Die Ausfuhr aus Österreich in das Vereinigte Königreich
Die zollrechtliche Abwicklung von Exporten ist wie mit jedem anderen Drittland durchzuführen. D.h. es ist eine Zollanmeldung abzugeben und es ist ein Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuer zwingend erforderlich um eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung belegen.
» Weiterführende Informationen im Servicedokument: Ausfuhr von Waren aus der EU - Basiswissen
Die Einfuhr nach Österreich
Seit Jahresbeginn 2021 ist kein innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren aus dem VK mehr möglich. Nach der Erledigung des Versandverfahrens ist die Ware einem Zollverfahren zuzuführen bzw. eine Zollanmeldung zu beantragen. Wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingehen soll, wäre dies die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr werden im Zollkodex drei Grundprinzipien festgelegt:
- Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen,
- Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrförmlichkeiten,
- Erhebung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben.
» Weiterführende Informationen: Einfuhr von Waren in die EU – Basiswissen.
Die wichtigsten zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Eckpunkte
- Der Warenverkehr zwischen dem VK und der EU unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Details siehe oben.
- Achtung bei der Verwendung von Holzverpackungen ab 2021
- Bewilligungen, die den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) des VK verleihen, haben im Zollgebiet der Union keine Gültigkeit mehr.
- Waren mit Ursprung im VK sind bei der Ursprungskalkulation für Lieferungen in Partnerländer mit präferenziellen Handelsabkommen als Waren ohne Ursprungseigenschaft anzusehen. Dies kann sich unter Umständen ursprungsschädlich auswirken, dann kann kein Präferenznachweis ausgestellt werden und die Zollbegünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden.
- Waren, die aus dem VK in die EU kommen, werden bei der Einfuhr mit Mehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) belastet, während Exporteure von der Mehrwertsteuer befreit sind.
- Verbrauchsteuerpflichtige Waren unterliegen im Warenverkehr mit dem VK nicht mehr dem System zur Kontrolle und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und werden als Ausfuhr behandelt. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das VK erfordert eine Ausfuhranmeldung sowie ein elektronisches Verwaltungsdokument. Importe verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem VK in die EU müssen erst zollrechtlich behandelt werden, bevor eine Beförderung im Rahmen des EMCS beginnen kann.
- Antidumping-/Antisubventionsverfahren vom VK gegen die EU und umgekehrt: Das Austrittsabkommen gilt ausdrücklich nicht für die Verhängung von WTO-konformen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen der EU oder des VK. Die EU kann daher zukünftig WTO-konform Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auch gegen Güter mit Ursprung in VK verhängen. Seit 1.1.2021 finden die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen der EU zudem keine Anwendung für Einfuhren in das VK mit Ausnahme Nordirlands gem. Nordirland/Irland-Protokoll. Bestehende Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen der EU, die zum Schutz von Herstellern der betroffenen Ware aus dem VK gelten, gelten zwar weiter, sie könnten allerdings im Zuge einer „Interimsüberprüfung“ evaluiert und vorzeitig beendet werden.
- Die geltenden Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse sind Teil der gemeinsamen Handelspolitik gem. Art. 207 AEUV. Für die Zeit ab 1.1.2021 hat die EU die Höhe der Zollkontingente an den Verbrauch der EU27 adaptiert und das VK als Drittstaat klassifiziert. Siehe dazu hier. Dementsprechend gelten die Schutzmaßnahmen auch für Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus dem VK – mit Ausnahme Nordirlands gem. Nordirland/Irland-Protokoll. Spiegelbildlich hat das VK ein eigenes Regime für handelspolitische Schutzmaßnahmen etabliert und die Schutzmaßnahmen Stahl sowie einige wenigen EU Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit denen britische Industrien vor unfairem Wettbewerb geschützt werden sollen, vorläufig übernommen. Siehe Trade remedies (trade-remedies.service.gov.uk)
Wir haben Waren zu vorübergehenden Verwendung, Erprobung, zur Ansicht usw. im VK. Diese Waren werden erst nach Ende der Übergangsphase im Jahr 2021 wieder zu uns nach Österreich befördert. Was müssen wir tun, womit ist zu rechnen?
Mit 1.1.2021 werden alle Waren im VK zu Nicht-Unionswaren, also zu Drittlandswaren, die bei der Einfuhr in die EU-27 durch Verzollung in den freien Verkehr übergeführt werden können. Waren, die vor dem Ende der Übergangsphase aus der EU-27 in das VK gebracht wurden und nach dem 31.12.2020 in die EU-27 wieder eingeführt werden sollen, können als Rückwaren frei von Zoll belassen werden. Diese Befreiung umfasst auch die Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings nur dann, wenn derjenige, der die steuerfreie Ausfuhrlieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält, die Rückwarenbegünstigung beantragt und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Bestimmungen der Rückwaren sind im Artikel 203 UZK festgelegt. Die beantragte Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren in unverändertem Zustand erfolgen. Waren, die zur Be- oder Verarbeitung in das VK gebracht wurden, sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen Selbstverständlich muss nicht die gesamte zur Ausfuhr gebrachte Sendung als Rückware abgefertigt werden, da auch die teilweise Wiedereinfuhr möglich ist. Der Rückwarennachweis ist durch Beförderungspapiere und erforderlichenfalls durch andere relevante Unterlagen (alle Dokumente, durch die das Verbringen aus dem Gebiet der EU27 in das Vereinigte Königreich plausibel nachgewiesen werden kann) zu erbringen; Beförderungspapiere sind beispielsweise CMR-Frachtbrief, CIM-Frachtbrief, Konnossement, multimodales Konnossement oder Luftfrachtbrief.
Es befinden sich Waren zur Bearbeitung/Reparatur im VK. Der Vorgang ist erst nach dem 1.1.2021 abgeschlossen. Anschließend wird die Ware wieder nach Österreich transportiert. Kann ich auch dafür die Rückwarenbegünstigung in Anspruch nehmen?
Mit 1.1.2021 werden alle Waren im VK zu Nicht-Unionswaren, also zu Drittlandswaren, die bei der Einfuhr in die EU-27 durch Verzollung in den freien Verkehr übergeführt werden können. So auch die Waren, die sich zur Be- oder Verarbeitung bzw. Reparatur im VK befinden.
Für Sie kommen die Bestimmungen der Einfuhr aus Drittländern zur Anwendung. D.h. sie sind bei der Rückbringung einem Zollverfahren zuzuführen. Da die Rückwarenbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden kann, ist bei der Überführung in den freien Verkehr Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Vergessen Sie nicht, dass der Wert des Vormaterials in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Waren, die durch Be- oder Verarbeitung von Waren aus der EU27, die vor dem 1. Jänner 2021 in das Vereinigte Königreich verbracht wurden, hergestellt wurden, gelten ab dem 1. Jänner 2021 als Nicht-Unionswaren und sind im Rahmen der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich in ein für Nicht-Unionswaren vorgesehenes Zollverfahren bzw. in die vorübergehende Verwahrung zu überführen.
Ein Blick in das Vereinigte Königreich
Wenn Waren mit dem Ursprung in einem Drittland bisher in die EU eingeführt, „verzollt“ und in ein Zentrallager eingelagert werden, so macht dieser logistische Prozess für VK bestimme Waren nun keinen Sinn mehr. Es würde eine Verzollung in der EU zu einer „Doppelverzollung“ bei einer Einfuhr in das VK führen, da hier nochmals der Drittlandszollsatz entrichtet werden müsste. Für Importe aus Drittländern käme noch eine Aufspaltung der Warenströme in Frage. Wobei dies aber im Einzelfall unter Betrachtung der Logistikkosten entschieden werden muss. Wenn also die für das VK bestimmte Ware vorab in die EU transportiert und dann weiterbefördert werden soll, ist es – abhängig vom Zollsatz – sicherlich sinnvoll, sich eines Zolllagerverfahrens zu bedienen. Umgekehrt muss man bei Lieferungen von Drittlandswaren aus dem VK auch die dort zu entrichtenden Drittlandszölle berücksichtigen und die zollrechtlichen Möglichkeiten zur Abgabenvermeidung nutzen.
Import in das VK vereinfacht dargestellt
Beim Import von Waren ins VK kann in den allermeisten Fällen bis Ende Juni 2021 die Importanmeldung als „entry in the declarant’s records“ getätigt und eine vollständige Einfuhranmeldung innerhalb von bis zu 6 Monaten nachträglich eingereicht werden. Die relevanten Zolltarifpositionen („commodity codes“) sind sowohl auf der vorläufigen als auch auf der vollständigen Einfuhranmeldung anzugeben. Näheres dazu lesen Sie auf der Homepage der britischen Regierung unter:
- Prepare to import goods from the EU to Great Britain from 1 January 2021
- Making an import declaration in your records
- Delaying declarations for EU goods brought into Great Britain from 1 January 2021
Aus heutiger Sicht können für die Importabfertigung nur im VK ansässige Unternehmen als Zolldeklarant auftreten. Generell wird für die Importabfertigung ein Zollagent beauftragt. Auch zur richtigen Handhabung der Einfuhrumsatzsteuer / Umsatzsteuer empfiehlt sich die Beratung durch einen lokalen Fiskalvertreter.
Welche Auswirkungen hat das Handelsabkommen auf den Warenverkehr?
Mit 1.1.2021 trat das Handelsabkommen der EU mit dem Vereinigte Königreich in Kraft. Durch das Abkommen werden für Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner Zölle und mengenmäßige Beschränkungen beseitigt. Ware aus anderen Ländern, die als Handelsware ausgetauscht wird, unterliegt aber dem jeweiligen Zollsatz des Importlandes unabhängig davon ob sie in der EU-27 bzw. im Vereinigten Königreich bereits einmal „verzollt“ wurde.
Präferenzielle Ursprungsregeln
Grundsätzlich wird für alle Ursprungswaren der beiden Vertragspartner gegenseitige Zollfreiheit eingeräumt, wenn ein entsprechender präferentieller Ursprungsnachweis vorhanden ist. Dieser kann ausgestellt werden, wenn die Ursprungsregeln des Abkommens als erfüllt angesehen werden können.
Bevor Sie Ihre Ware, die Sie in das VK exportieren auf die Ursprungseigenschaft prüfen, sollten Sie einen Blick in den Zolltarif des VK machen: UK Global Tariff (UKGT). Die Zollsätze gelten für alle Drittstaaten, mit denen das Vereinigte Königreich kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und für Waren, die die Bedingungen der Ursprungsliste des jeweiligen Freihandelsabkommens nicht erfüllen. Die durchschnittlichen Zollsätze des UKGT sind geringer als die Zollsätze des EU-Zolltarifs.
Wir empfehlen folgende Vorgangsweise:
- Schritt – Prüfung des Zollsatzes auf dem angefragten Produkt
- Schritt – wenn Zollsatz 0 braucht man sich nicht mit dem Handelsabkommen beschäftigen und auch keinen Ursprungsnachweis im Sinne des Abkommens ausstellen. Es entfallen Schritt 3 und 4.
- Schritt – wenn der Zollsatz größer als 0 ist, erfolgt die Prüfung, ob die Ursprungsregel erfüllt wird.
- Schritt – wenn die Ursprungsregel erfüllt wird– bei Eigenproduktion das Kriterium der Ursprungsliste, bei Handelsware Lieferantenerklärung – Ausstellung eines präferentiellen Ursprungsnachweises.
Die wichtigsten ursprungsrechtlichen Inhalte
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wurde am 30.4.2021 im Amtsblatt L 149 veröffentlicht.
Die Kernaussagen für den Warenverkehr sind im Abkommen auf folgenden Seiten zu finden:
Seite 60
Kapitel 2: Ursprungsregeln – grundsätzliche Bestimmungen
Ziel dieses Kapitels ist es, die Erläuterungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu bestimmen.
Seite 1015
Anhang 2: Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
Seite 1032
Anhang 3: Liste der erzeugnisspezifische Ursprungsregel nach Kapiteln des Harmonisierten Systems.
Die produktspezifische Ursprungsliste legt die Ursprungskriterien fest, die zu erfüllen sind, damit man von einem Ursprungserzeugnis sprechen kann.
Seite 1094
Anhang 4: Vereinfachte Ursprungsregeln für bestimmte waren, die im Rahmen eines Jahreskontingentes bis 2023 in Anspruch genommen werden können: Thunfischzubereitungen, bestimmte Aluminiumerzeugnisse.
Seite 1100
Anhang 5: Vereinfachte Ursprungsregeln, die bis 2031 für Akkumulatoren, Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge angewendet werden können.
Bei diesen Quoten handelt es sich nicht um mengenmäßige Beschränkungen, sondern um mengenmäßig festgelegte Vereinfachung zur Ursprungserzielung. Da für uns in Österreich doch wohl eher das Aluminium von Bedeutung sein dürfte, bringe ich ein kurzes Beispiel:
In der Ursprungsliste ist bei Position 76.03 das Ursprungskriterium CTH and MaxNOM 50% (EXW) zu finden. Das bedeutet Wechsel der Position des HS (Wechsel des 4-Stellers) UND der Wert der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf 50% des EXW Preises nicht übersteigen. Im Annex ORIG-2A lautete das Kriterium für 76.03 nur CTH. Das einschränkende Wertekriterium ist also weggefallen. Aber nur für die angeführte Menge.
Bitte Ware, anwendbare Zeiträume und Menge beachten!
Seite 1113
Anhang 7: Wortlaut der Erklärung zum Ursprung
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in der EU und/oder dem VK zu erfüllen. Es ist demnach keine Auslagerung von Bearbeitungsschritten in andere Länder (sogenannte „Drittländer“ = Durchbrechung des Territorialitätsprinzips) zulässig.
Falls kein Präferenznachweis vorliegt, kann mit einem nachträglich ausgestellten Nachweis innerhalb von 3 Jahren ein Antrag auf Erstattung gestellt werden.
Präferenznachweis ist die Erklärung zum Ursprung:
Eine Erklärung zum Ursprung ist nach dem Muster in einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das die Ware so genau bezeichnet/beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist.
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1)
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.
…………........................……….(4)
(Ort und Datum)
…………........................……….
(Name des Ausführers)
(1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels ORIG.19 Absatz 4 Buchstabe b [Erklärung zum Ursprung] dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.
(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.
3 Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union.
(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
Englische Sprachfassung:
(Period: from___________ to __________ (1))
The exporter of the products covered by this document (REX No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.
……………………………………………………………............................................(4)
(Place and date)
…………………………………………………………….............................................
(Name of the exporter)
1 If the statement on origin is completed for multiple shipments of identical originating products within the meaning of point (b) of Article ORIG.19(4) [Statement on Origin] of this Agreement, indicate the period for which the statement on origin is to apply. That period shall not exceed 12 months. All importations of the product must occur within the period indicated. If a period is not applicable, the field may be left blank.
2 Indicate the reference number by which the exporter is identified. For the Union exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations of the Union. For the United Kingdom exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations applicable within the United Kingdom. Where the exporter has not been assigned a number, this field may be left blank.
3 Indicate the origin of the product: the United Kingdom or the Union.
4 Place and date may be omitted if the information is contained on the document itself.
Wenn der Ausführer kein registrierter Ausführer ist, darf die Erklärung zum Ursprung nur bis EUR 6.000 pro Sendung abgegeben werden. Weiterführende Informationen zum REX sind auf der Homepage des BMF zu finden.
Ähnlich anderen Abkommen ist es auch diesmal empfehlenswert diese Erklärung nur für eine konkrete Sendung auszustellen, obwohl die Erklärung für einen längeren Zeitraum abgegeben werden könnte, da die Rechnung oder das sonstige Handelsdokument nur in den seltensten Fällen eine ausreichend bezeichnende Warenbeschreibung enthalten wird. Eine Ursprungserklärung gilt für 12 Monate ab dem Datum, an dem sie ausgestellt wurde.
Im Abkommen ist auch im als Nachweis für die Erlangung der Begünstigung „Importer's knowledge“ angeführt. Auch hier ist davon abzuraten, die Zollanmeldung bzw. die Zollpräferenz auf das Wissen des Importeurs alleine hin zu beantragen. Ein schlichtes „Ich weiß es einfach“ wird nicht ausreichend sein. Nach dem Abkommen stützt sich die Kenntnis des Einführers, dass ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist und die in diesem Kapitel vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Mit dem Ergebnis, dass der Einführer die Unterlagen zur Prüfung des Ursprungs vorlegen müsste, die Grundlage für die Ursprungskalkulation des Herstellers sind. In der Praxis wird sich Importer's knowledge als totes Recht erweisen, da es einfacher ist, vom Exporteur die Abgabe der Erklärung zum Ursprung aus der Rechnung zu erlangen. Da in der Anmeldung codiert werden muss, ob eine Erklärung zum Ursprung oder Importer's knowledge die Präferenzbehandlung auslösen soll, empfehle ich die Vorlage der Erklärung.
Besteht ein Drawback-Verbot?
Unter dem Drawback Verbot versteht man das Verbot der Nichterhebung bzw. Erstattung von Zöllen, die auf Drittlandswaren lasten, die zur Herstellung von Materialien dienen, für die ein Präferenznachweis ausgestellt werden soll. Damit ist beispielsweise das Zollverfahren der aktiven Veredelung gemeint, da es hier zur Nichterhebung von Zöllen kommt. Im Handelsabkommen EU-27 mit dem VK ist das Verbot zumindest für 2 Jahre ausgesetzt. Erst nach diesem Zeitraum wird evaluiert, ob der Entfall zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hat.
Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.
Stand: 05.05.2021