Probefahrtkennzeichen
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Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen, ihrer Teile, ihrer Ausrüstungsgegenstände oder auch Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen (§ 45 Kraftfahrgesetz - KFG).
Als Probefahrten gelten unter anderem auch Fahrten zur Überstellung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes wie zB im Service- bzw. Reinigungsgewerbe die Abholung und wieder Zurückstellung von Fahrzeugen von Kunden zur Durchführung der Reinigung und Pflege (gem. § 45 Abs. 3 Zif. 1.5).
Unzulässige Probefahrten sind unter anderem Fahrten für private Zwecke, auch dann, wenn ein geschäftlicher Zweck damit verbunden ist oder ausgedehnte Fahrten mit einem zur Reparatur übernommenen Fahrzeug, die im Hinblick auf den mit den Arbeiten verbundenen Zweck nicht notwendig sind.
Das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf öffentlichen Straßen ist nur im Rahmen der Probefahrt erlaubt. Verboten ist auf jeden Fall das Abstellen eines KFZ auf öffentlichen Straßen über die Dauer einer Nacht.
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Stand: 11.10.2021