Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr, Fachvertretung

Tafeln L und L17 müssen nicht abgenommen werden

Übungs- bzw Ausbildungsfahrten

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Die Abnahme der L-Tafel bzw L17-Tafel bei Nichtdurchführung von Übungs- bzw Ausbildungsfahrten ist nicht erforderlich (vgl Newsletter 05/2013). Diese Tafeln (Schild L mit Aufschrift Übungsfahrt, Schild L17 mit Aufschrift Ausbildungsfahrt) dürfen auch dann montiert bleiben, wenn keine Übungs- bzw Ausbildungsfahrten durchgeführt werden. Der frühere letzte Satz im KfG § 122 Abs 6 (nunmehr Abs 7), wonach das Verwenden dieser Tafel (Schild L mit Aufschrift Übungsfahrt) bei anderen Fahrten als Übungsfahrten verboten war, ist mit der 31. KfG-Novelle, die mit 1. März 2013 in Kraft ist, entfallen. Eine vergleichbare Bestimmung war bei den L 17 Ausbildungsfahrten nie vorgesehen. Die Regelungen betreffend Übungsfahrten gem § 122 KfG und Ausbildungsfahrten gem § 19 FSG wurden damit seither weitgehend gleichgeschaltet. Die Pflicht, das Fahrzeug zu kennzeichnen, betrifft den Begleiter.

Stand: 03.11.2023

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